Band 
Zweiter Band.
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Bodensee die hohen und niedern Gerichte. Schonfünf Jahre vorher hatte er bey Anlaß der unweitKreuzlingen abgehauenen Pfäle die gleiche Behaup-tung gewagt. Den Cantonen , welche den Thurgaubeherrschen, schien eine solche Anmaassung bestem-dend. Aus authentischen Abscheiden von den Jah-ren i;ri , i;Z8 , i;6<- und i;zo zeigte sich, daß inähnlichen Fischerstreitigkeiten zwischen der StadtKonstanz und den Klöstern Kreuzlinqcn und Mün-sterliugen die eidgenißischen Beherrscher deö Th»r-gaues unbeschränkte Richter gewesen. Ucbcrdieß ge-hörte vermag der Fischerordnung, welche im J>i;44.zwischen dem Bischöfe zu Konstanz , dem Abte zuSt. Gallen und den Landvögtcn des Lhurgaus undRheinthales festgesezt worden, das Strafamt überdie Verlezer dieser Ordnung der besondern Obrigkeitjedes Fehlbarn; vermög des gemeinen Rechtes end-lich , auf welches sich auch der Vertrag vom 1.1554.gründet, liegt die Grenze des Sees in der Mittedesselben. Auf alle diese Einwendungen erhieltendie Cantone von Konstanz aus folgende Antwort :Da die Sache unmittelbar das Interesse des Kaiserschetrcfe, so sey hieven der Herzog von Lothringen ,als Statthalter von Vorder.und Ober-Oesterreich,umständlich benachrichtigt worden. Den iz. Sept.r«8o. trat nun auf der Insel Reichen«» der kaiser-liche geheime Rath, .Freiherr von Landsee, mit den