Sarantirt: eben so auch die Fähigkeit die Zehnten undDodciizchse nach ihrem wahren Werthe loszukaufen,
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Dritter Abschnitt.
Verfassung des Kantons Basel .
Erster Theil.
Don der Eimhcilung des Gebietes und dempolitischen Zustand der Bürger.
i. Der Kanton Basel ist in z Distrikte eingetheilt,»Mlich die Stadt Basel, Mallenburg und Liestal .
-. Jeder Distrikt ist in >; Zünfte einqethcilt. Diealten Zunfteiuthcilungen, welche die Bürger von Ba-st! und Klcin-Basel in sich begriffen, sind wieder her-Schellt. Ausser der Stadt bestehen die Zünfte anSdenjenigen Theilen dcü Distrikts, welche soviel mög-lich einander an Bevölkerung ähnlich und angrenzendli"d, ohne Unterschied der Handwerke, Gewerbe oderProfessionen.
S. Jeder Schweizer, der im Kanton wohnt und*6 Jahre alt ist, ist Soldat.
4- Mitglieder der Zünfte sind die Bürger oderBnrgerssöhne in einer KantonSgcmcinde, welche seiteinem Jahr auf dem Gebiete der Zunft wohne», ci-"cn unabhängigen Beruf habe», und in der Miliz