Band 
Vierter ud letzter Band.
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Sarantirt: eben so auch die Fähigkeit die Zehnten undDodciizchse nach ihrem wahren Werthe loszukaufen,

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Dritter Abschnitt.

Verfassung des Kantons Basel .

Erster Theil.

Don der Eimhcilung des Gebietes und dempolitischen Zustand der Bürger.

i. Der Kanton Basel ist in z Distrikte eingetheilt,»Mlich die Stadt Basel, Mallenburg und Liestal .

-. Jeder Distrikt ist in >; Zünfte einqethcilt. Diealten Zunfteiuthcilungen, welche die Bürger von Ba-st! und Klcin-Basel in sich begriffen, sind wieder her-Schellt. Ausser der Stadt bestehen die Zünfte anSdenjenigen Theilen dcü Distrikts, welche soviel mög-lich einander an Bevölkerung ähnlich und angrenzendli"d, ohne Unterschied der Handwerke, Gewerbe oderProfessionen.

S. Jeder Schweizer, der im Kanton wohnt und*6 Jahre alt ist, ist Soldat.

4- Mitglieder der Zünfte sind die Bürger oderBnrgerssöhne in einer KantonSgcmcinde, welche seiteinem Jahr auf dem Gebiete der Zunft wohne», ci-"cn unabhängigen Beruf habe», und in der Miliz