Band 
Vierter ud letzter Band.
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Neunter Abschnitt.

Verfassung des Kantons St. Gallen.

r. Der Kanton St. Gallen ist in « Distrikte ein-getheilt, nämlich die Stadt St. Gallen, Rorschach ,Gossarr, das untere Loggeriburg, das obere Loggc»-burg, das Rheinthal, Sargans und Utzuach. DieStadt St. Gallen ist der Hauptort.

Die 8 Distrikte werben in 44 Kreise eingetheilt,die, mit Ausnahme dcS Kreises St. Gallen, zu wel-chem nur diese Stadt gehört, aus mehreren Gemein-den bestehe«. (Das übrige wie oben Argau 1.)

r. Wie oben Urgau,-<lur daß der jährliche Bey-trag eines neuen Bürgers an die Armenkasse hier' nicht über ros Franken seyn muß.

z. 4. u. 4. Wie Argau.

Der Friedensrichter ist Vermittler der Streitigkei-ten zwischen den Bürgern, Beamter der gerichtliche»Polizey, ihm ist die vorläufige Untersuchung im Falleines Verbrechens aufgetragen, und er richtet mitBeysitzern über die bürgerlichen Angelegenheiten vo»geringem Werthe. Das Gesetz bestimmt jedes seinerAttribute.

6. Ein großer Rath, der aus 140 Deputirten he.steht, welche für 4 Jahre, oder in den durch den 4 'Artikel bestimmten Fällen auf Lebenszeit ernennt wer-den, übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt