Band 
Vierter ud letzter Band.
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den ersten Montag im May in-der StM Gt. Gallen,seine gcniöhiiliche Sitzung dauert eilten Monat,anders der kleine Nach ihre Dauer nicht ver-engert.

Der große Rath billigt oder verwirft die GcscheS-welche ihm von dem kleinen Rath vorge-^t werden. Er laßt sich von der Vollziehung der^^chc, der Befehle und Verordnungen RechenschaftSeben. Er nimmt die Fmanzrechnungen des kleinen^E)S ,,n und bringt sie in Richtigkeit. Er setzt^ Eiitschadnissc der öffentlichen Beamten fest. Die^nußennig der Domaincn deö Kantons müssen von -gutgeheißen werden. Er nimmt die Begehren^ffervrdmtlichcr Lagsatzungen in Berathung, ernennt^ Dcpiitirten zu den Lagsatzungen, giebt ihnen Ver-ulld giebt seine Stimlne im Namen

^ Kantons.

Ein kleiner Rath, aus nenn Mitgliedern des^oßen MathS bestehend, welche immer noch einenTheil desselben ausmachen und immer wieder wählbarhat das Recht, Gesetze und Auflagen zu cnt--^rf;n. Ihm H djx Vollziehung der Gesetze und'Ordnungen alkfgctragen, deßwegen nimmt er dirObigen Beschlüsse; er leitet und beobachtet die un-Gewalten und ernennt seine Agenten. Er giebtgroßen Rath Rechenschaft von allen Theilen der^«Haltung, und entfernt sich, wenn man über seine