Band 
Vierter ud letzter Band.
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14- I» Erle-igungsfällen wählen die Innungenher Zünfte und die Zünfte alle 2 Jahre Subjekte andie Stellen derjenigen Mitglieder des großes Rathes,welche sie unmittelbar gewählt haben. DaS Loos er-wählt die übrigen, so wie sie erledigt werden, und er-nennt die Subjekte aus denen Kandidaten, welche aufder Liste stehen geblieben sind.

15. Fünf Jahre nach der ersten Bildung des gro-ßen Rathes, und dann von s zu s Jahren, wird dieKandidatenliste erneuert, und wann die Stellen, zndenen das LovS Subjekte erwählt hat, erledigt wer-de», so fährt es fort, sie unter die auf der Liste ste-henden Kandidaten zu vertheilen.

16. Die Wahlen geschehen durch daS Stimmensam-meln und durch das absolute Stinimenmehk. Wen»bey zweymaligem Stimmensammeln das absolute Mehrnicht erfolgt, so giebt das L00S unter den Kandidaten,welche die meisten Stimmen haben, den Ausschlag.

17. Auf die Kandidatenliste kann keiner kommen,wenn er nicht Bürger, z<- Jahre alt und ein Eigen-thümer eines liegenden Gutes oder einer verpfändetenSchuldforderung von 1-000 Schweizer-Fr. ist. ManMuß ein Bürger,"25 Jahre alt, Eigenthümer einesliegenden Gutes oder einer verpfändeten Schuldfor-deruna von 3000 Fr. seyn, um unmittelbar von derZunft oder Zunfr - Innung, deren Mitglied man ist,ttneunt zu werden.