Band 
Vierter ud letzter Band.
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Vierter Theile

Dcligatwncn rmd Gewährleistungen/ welche dirVerfassung verfügt.

19. Das Gesetz schreibt die nähern Bestimmungender Einrichtung der Gewalten, und die Einführungder untergeordneten Behörden vor.

-c,. Die Verfassung leistet Gewahr für die Reli-gionen , zu welchen man sich in dem Kanton bekennt,-r. Die Verfassung leistet Gewahr für dch Ve-lugniss, die Zehnten und Grundzinse loszukaufen.Das Gesetz bestimmt die Art des Loökaufes nach ih-ren, wahren Werthe.

Eilster Abschnitt.

Verfassung des Kantons Schmilz.

r. Der Kanton Schwy; begreift die Gemeindendes alten Kantons, und überdas Gersau, Küßnacht ,das Gebiet Einsidlcn, die Höfe, die March uud Rei-chcnburg. Schwv; ist der Hauptort/ und die katho-lische Religion ist die Religion des Kantons. DieBürger der vereinigten Landschaften haben die glei-sen Rechte, wie die des alten Gebiets.

2. Die höchste Gewalt beruhet auf der allgemeine»Versammlung der Bürger des-ganzen Kantons (das