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Vierter Theile
Dcligatwncn rmd Gewährleistungen/ welche dirVerfassung verfügt.
19. Das Gesetz schreibt die nähern Bestimmungender Einrichtung der Gewalten, und die Einführungder untergeordneten Behörden vor.
-c,. Die Verfassung leistet Gewahr für die Reli-gionen , zu welchen man sich in dem Kanton bekennt,-r. Die Verfassung leistet Gewahr für dch Ve-lugniss, die Zehnten und Grundzinse loszukaufen.Das Gesetz bestimmt die Art des Loökaufes nach ih-ren, wahren Werthe.
Eilster Abschnitt.
Verfassung des Kantons Schmilz.
r. Der Kanton Schwy; begreift die Gemeindendes alten Kantons, und überdas Gersau, Küßnacht ,das Gebiet Einsidlcn, die Höfe, die March uud Rei-chcnburg. Schwv; ist der Hauptort/ und die katho-lische Religion ist die Religion des Kantons. DieBürger der vereinigten Landschaften haben die glei-sen Rechte, wie die des alten Gebiets.
2. Die höchste Gewalt beruhet auf der allgemeine»Versammlung der Bürger des-ganzen Kantons (das