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Vierter ud letzter Band.
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derselbe beobachtet und leitet die Verwaltungen depGemeinden seines Bezirks.

Er führt den Vorsitz in den KreiSversammlungei,und ist mit oer Polizei) derselben beauftragt.

Er ist der Vermittler der Zwistigkeiten zwischenden Bürgern/ dersenige Beamte der gerichtlichen Po-lizey/ dem die Voruntersuchung im Falle eines Ver-gehens zukömmt; und mit Beysitzern entscheidet erCivilsachen von geringem Werthe. Das Gesetz be-stimmt jedes seiner Befugnisse.

7. Ein großer Rath / der aus nc > Abgeordnetenbesteht/ welche auf 5 Jahre, oder, in den durch denizten Artikel bestimmten Fälle», auf lebenslang er-nennt sind, übt die oberste Gewalt auS. Er versam-melt sich den ersten Montag im Maymonat in derStadt Vcllinzona; und seine gewöhnliche Sitzungdauert einen Monat, es sey denn, daß der kleineRath seine Dauer verlängere.

Der große Rath nimmt erstens die GcsetzeS-Ds»schlägc, die ihm durch den kleinen Rath überreichtwerden, an, oder verwirft sie. AwcytenS: Er läßtsich von der Vollziehung der Gesetze, Verordnungenund Verfügungen Rechenschaft ablegen. Drittens:Er empfängt und berichtiget die Finanz-Rechnungendes kleinen Rathes. Viertens: Er bestimmt die Ent-schädigungen der öffentlichen 'Beamten. Fünftens:Die Veräußerung der Kantonsgüter erfordert sein?