Band 
Vierter ud letzter Band.
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126
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iz. Wenn sich zur Zeit der periodischen Erneue-rung im großen Rathe mehr als 34 lebenslänglicheMitglieder befinden, so wird der Uebcrschnß zu derZahl der 110 gestoßen, so daß bey jeder der allgemei-nen Wahlen wenigstens zg Bürger von der.Massc derGrundeigenthümer, welche 1Ü 000 Franken besitzen,oder von dem Alter von ;o Jahren, in den großenRath treten.

19. Der Präsident des großen Rathes wird bey^jeder Sitzung unter den Mitgliedern des kleinen Ra-thes erwählt; er hat keine Stimme, wann von denRechnungen und der Verwaltung dieses Rathes dieRede ist. So lange er Präsident ist, wohnt er denVerathschlagungen des kleinen Rathes nicht bey.

-0. Die Mitglieder deS kleinen Rathes werde»durch den großen Rath auf 6 Jahre ernennt, undzum Drittheil erneuert: die erste ErnennungS-Hand-lung wird diejenigen bezeichnen, welche am Ende deSsten und gten Jahrs auStreten werden. Um wähl-bar zu seyn, muß man Eigenthümer, Nutznießer oderhypothesirter Gläubiger von dem Werth von 9000Franken an Liegenschaften seyn. Der kleine Rath er-wählt jeden Monat seinen »Präsident.

si. Die Mitglieder der Bezirksgerichte werdenLurch den kleinen Rath aus einem dreyfachen Vor-schlag ernennt, welcher von dem AppellatioriSgerichts