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Vierter ud letzter Band.
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gemacht wird. Man kann sie nur unter den Eigen-thümern-, Nutznieffern oder durch Hypothek versicher-ten Gläubigern von dem Weiche von Zoos Frankenan Liegenschaften wählen.

Die des AppellationsgerichtS werden durch dengroßen Rath ernennt; und sie müssen/ außer dem Be-dingnisse des für den kleinen Rath erforderlichen Ei-genthums, wahrend ; Jahren gerichtliche Stellen be-kleidet haben, oder Mitglieder der Hähern Behördengewesen seyn.

Vierter Theil.

Allgemeine Einrichtungen und Gewährlei-stungen.

-z. Jeder Schweizer , der im Kanton Leistnwohnt, ist Soldat.

24. Die KreiSversammlungcn können in keinemFalle weder unter ihnen, noch mit einer einzelnenPerson oder Corporation ausser den« Kanton Corre«spondenz führen.

2;. Die römisch-katholische Religion ist die Re-ligion des KantonS.

Die Befugniß, die Zehnten und Grundzinse nachihrem wahren Werthe loszukaufen, ist verbürget.