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Vierzehnter Avschnitt.
Verfassung des Kantons Thurgak
Erster Theil.
Eimheilnng des Gebietes und politische? Zu-stand der Bürger.
i. Der Kanton Thurgau ist in 8 Bezirke cingc-theilt/ nämlich Arboii/ Steckborn , Frauenseld, Wein-felden/ Dischofzell, Tobet, Gottlieben und Ließen-Höfen. Fraucnfeld ist der Hauptort.
Die 8 Bezirke sind eingetheilt in zr Kreise, wel-che aus inchrcrn Gemeinden bestehen. Die Städtevon einer Bevölkerung von mehr als -;oo Einwoh-nern machen einen eigenen Kreis aus. Die BürgerVersammeln sich, wann der Fall dazu eintritt, in Gc-ineindS- und tn Kreisversammlüngen.
Üm die BürgerSrcchte in einer GemeiiidS- odekKrcisvcrsammlung auSzuübm, muß man isiens seiteinem Jähre in dem Kreise oder in der Gemeinde seß-haft seyn; -teils zwanzig Jahre alt und verheirathet,oder verheirathet gewesen seyn; oder dreyßig Jahrealt seyn, wenn man Nicht verheirathet gewesen ist)ZtcnS Eigenthümer oder Nutznießer von einer Liegen-schaft von dem Werthe von 200 Franken, oder voneiner auf eine Liegenschaft hypothesirtcn Schuldver-schreibung von 300 Franken seyn; 4tens muß man,