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Wenn man vorher nicht Bürger einer der Gemeindendes Kanrons war, der Armenkasse seines Wohnort-eine jährliche Summe bezahlen, welche durch das Ge-setz, nach dem Werrhe des gesamten Eigenthums derGemeinde, werd bestimmt werden, und deren gering-ster Gelang 6 Franken und der höchste 100 Frankenseyn wird l jedoch ist für die erste Wall nur erforder-lich, daß mau drey von, Hmidcrl des Preises bezahle,um welchen der letzte Vürgerrcchrsschein ist ertheiltworden.
Von diesem vierten Bedingnissc sind ausgenommendie Religionsdiener und Sie m der Schweiz gedorne»FamiNcnhäuptcr, welche Vater von vier, über sechS-jehn Jahre alten, unter die Miliz «ingcschriebenc»und ein Handwerk oder ein Gewerbe treibenden Kin-dern sind.
z. Vermittelst der Summe, die man jährlich derArmenkasse bezahlt, oder des Kapitals dieser Summe,Wird man Miteigenthümcr der Güter der Bürgerschaft,und hat Anspruch auf die Unterstützungen, die denBürgern der Gemeinde zugesichert sind.
Die Fremden oder die Schwejzcrbürger eines an-dern Kantons, welche, nach Erfüllung der WohnzeltUnd der verschiedenen durch das Gesez bestimmten Be-dingniffe, Bürger des Kantons werden wollen, könnenangehalten werden, das Zwanzjgfache der jährlichen2