Summe, zu welcher Las Mteigeuthumsrecht an denGütern der Bürgerschaft ihres Wohnorts berechnetworden ist, zu bezahlen; dieses wird durch eine» be-sondern Vertrag der Gemeinde bestimmt werden»
Z 1V eyrer Thell.
Oeffcnritche Gewalten.
4 . 2» jeder Gemeinde giebt es eine Munizipalität,welche aus einem Syndikus, zween Zugeordneten,und einem Munizipalrath von wenigstens acht, undhöchstens scchszehn Mitgliedern besteht» Die Muni-zipal - Beamten behalten ihre Stellen sechs Jahre lang;sie werden zum Drittheil erneuert, und können wie-der erwählt werden.
Das Gesetz bestimmt die Befugnisse jeder Muni-zipalität, betreffend, itens die OrtSpolizey; rtcns,die Vertheil»»« und Erhebung der Auflagen; zlens,die besondere Verwaltung der Gemeindsgüter und derArmenkasse, und die Abtheilungen der allgemeinen Ver-waltung, mit welchen sie mag beauftragt werden.
Dasselbe bestimmt fernerS die besondern Bereich-timgcn des SyndjlS, der Zugeordneten und dcrMu-nizipalräthe.
In irdemKreise giebt es einen Friedensrichter.Er beobachtet und leitet die Verwaltungen der Gemein-den seines MzirkS.
Er hat den Vorsitz in dc» KrciSversammlungen,