7. Ein großer Rath/ bestehend aus rzo Deputir-teil, deren Amt für 5 Jahre, oder in dem im igtenArtikel bestimmten Falle lebenslänglich ist, übt diesouveräne Gewalt aus. Er versammelt sich den itenMay in Lausanne , und seine gewöhnlichen Sitzungendauern, ohne außerordentliche Verlängerung durchden kleinen Rath, einen Monat.
Der große Rath nimmt istens die ihm vom klei-nen Rathe vorgeschlagenen Gesetze an, oder verwirftsie. rtcnSr Er sodert Rechenschaft über die Exccutionder Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, ztens:Er nimmt die Finanz-Rechnungen des kleinen Rathesab, und bestätigt sie. gtcnS: Er bestimmt das Ge-halt der öffentlichen Beamten. ;tenS: Er erlaubtoder verbietet Veräußerungen von Kantonsdomainen.stensr Er berathschlagt sich über die Znsammenberu-fungs - Begehren einer außerordentlichen Tagsatzung,ernennt die Dcputirten auf die Tagsatzungen undgiebt ihnen Instruktionen. 7tenS r Er stimmt imNamen des Kantons.
8 . Ein kleiner Rath, bestehend aus s Mitgliederndes großen Rathes, die immer wahlfähig bleiben, hatdie Gesetzes-Vorschläge und BesteurungS-Projekte zumachen.
Ihm liegt die Vollziehung der Gesetze und Ver-ordnungen ob, zu welchem Behufe er die nöthigenBeschlüsse faßt. Unter seiner Direktion und Aussicht