Band 
Vierter ud letzter Band.
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stehen die yntern Behörden. Er ernennt seine Agen-ten. Er giebt dem großen Rathe von allen Theilender Administration Rechnung, ohne bey der Delibera«tion üvcr seine Verwaltung und Rechnung sitzen zukönnen. Er bestimmt die zu Erhaltung der öffentli-chen Ruhe nöthige Truppenzahl. Er kann die Dauerder gewöhnlichen Sitzungen des großen RathH ver-längern und außerordentliche zusammenberufen.

9. Für die Rechtspflege solle» Tribunale ersterInstanz, welche von den streitenden Partheyen ent-schädigt werden, errichtet werden. Das Gesetz be-stimmt die Zahl, Einrichtung und Competcnz dersel-ben.

re>. Ein AppellationSgencht, bestehend aus lgMitgliedern, spricht als letzte Instanz. Die Rcchts-form in Criminalfällen wird durch das Gesetz bestimmt.

n. Ein Tribunal, bestehend aus einem Gliededes kleinen Rathes und vier Gliedern des Appella-tionSgerichtS, spricht über AdministrationS. Streitig-keiten ab.

Dritter Theil.

Wahlart und Erfordernisse zur Wählbarkeit.

i r. Die Mnnizipalitat wird gewählt von den inder betreffenden Gemeinde wohnenden Bürgern, dieSo Jahre haben, Eigenthümer oder Nutznießer einesK »