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Vierter ud letzter Band.
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tcs von Loo Llvres am Werthe sind, aber eine ver-sicherte Schuld von gleichem Werthe auf Grundstückebesitzen»

iz. Die Friedensrichter werden von dem kleinenRath aus den Bürgern gewählt, die ein Grundeigen-thnm oder eine auf Liegenschaften versicherte Schuldvon rooo Franken besitzen.

14. Der große Rath wird theils durch unmittel-bare Wahl, theils durch Wahl und Loos auf folgendeArt besitzt.

Die Bürger eines Bezirks bilden eine Versamm-lung, welche 1; Tage vor der Executivn von demFriedensrichter angesagt, und 7 Tage vorher von derMunijipalität publizirt werden soll.

Jede Bezirks - Versammlung macht z Ernennun-gen: Sie ernennt erstlich aus ihrem Arondiffementeinen Deputirten, der ohne. weitere Bestimmungdurch das Loos in. den großen Rath kömmt. (DieStadt Lausanne giebt nach ihrer Bevölkerung drey,)das Alter von go Jahren ist die einzige Bedingungfür diese erste Wahl. Der Friedensrichter, der indieser Veriammlung präsidirt, kann nicht von seinemBezirke gewählt werden.

Sie ernennt drey Kandidaten außer ihrem Bezirkunter den Eigenthümern oder Nutznießern einer Lie-genschaft von mehr als ro,oc>o Schwejzerfrankcn anWerth, und den Besitzern auf Grundstücke versicher-