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Vierter ud letzter Band.
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FreybUrg die Karthäuser, hin und wieder den gemei-nen Mann sanatisirten, beschloß nun der große Rathihre Wegmessung/ und freylich nicht ohne Ansinnen' von Seite des baierschen Hofes.

Auf dieser Lagsatzung untersuchte man den iz.Juni die im verwichnen Jahre zum erstenmal aufge-worfene Frage: Ob bey Aufhebung von Klöstern einHeimfallrecht in Beziehung auf die Besitzungen der-selben zwischen den eidgenössischen Kantonen statt ha-ben solle» Lburgau nämlich hatte dem Kantone St»Gallen die Besitznahme der Abt-St. Gallischen Gü-ter auf thurgauischem Boden unter dem Verwändeverweigert/ daß/ vor aller Erörterung des besondernStreites/ hierüber von den sämtlichen Kantonen einegemeinschaftliche Regel müsse festgesetzt werden. Diemehrern Kantone wollten in die Frage nicht eintreten,insbesondere behauptete der Kanton Waadt / zur Fest-setzung einer solchen allgemeinen Regel habe die Tag-satzung keine Befugniß. *) — AM t«. Juli löseteder Landümmann der Schweiz die ohnehin wenig be-schäftigte Tagsatzung auf. '*)

*) Ohne näher einzutreten/ überließ die Lagsatzung— inzwischen das Dispostrionsrechr über solcheGüter den betreffenden Kantonen.

*') In Betreff des eidgenössischen Syndikats undL

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