Sie alte Nationaltracht und Lebensart länger unvee-mischt erhielt, als auf der westlichen, so geschah esunter andern auch wegen des seltenern Verkehres undUmganges mit Ausländern. Noch im I. 1722 warin Zürich bey öffentlichen Gastgeboten und auf denFunfthäustrn die Bewirthung mit Thee, Caffee undChvcolade verboten. Ein Aürchersches Mandat vondiesem Jahre eiferte mit ängstlicher Sorgfalt für dieVerhüllung des weiblichen Halses und Busens: »Wirwollen, heißt es, daß die Frauen und Töchter nichtallein die Hemden oben mit einem BrnSlin und Haft-lein, sondern auch die Voller beschlossen tragen, inund außer dem Hause, bey fünfzig Pfunden Buße."Ein noch späteres Mandat vom I. 1727. untersagteden Zürcherinnen das Tragen aller Ohrgehänge, wieauch die Taschenuhren von Gold oder Silber; denFrauen und Töchtern der Geistlichen untersagte esdurchaus alle seidenen Kleider. So gefährlich schiendem Gesetzgeber noch immer die Entblößung des weib-lichen Halses und Nackens, daß er dagegen noch inrI. 17Z4 ein strenges Verbot ausgehen ließ. In demgleichen Jahre verbot er den Mannspersonen die gol-denen Taschenuhren, und den Frauenspersonen auchdie silbernen, und zwar bey Confiscation nebst einerBuße von ic>o Thalern; besonders auch eiferte derGesetzgeber theils gegen den Zauber der weiblichenHaarlocken, theils gegen die EroberungS« oder Er-
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