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3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
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331
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A. Tracht. Italien . Abzeichen der Stände (1300—1500). 331

eben diese Zeit rothe Obergewänder von Sammet, die Kappen, Schuheund die Schultevbinde schwarz. — Bei hohen Magistratspersonenim vierzehnten Jahrhundert wechselte die Farbe der Obergewänder haupt-sächlich zwischen Blau und Iioth, die der Untergewänder zwischen Gelb°nd Grün. Im Verlauf des fünfzehnten Jahrhunderts, vornämlich seitder Mitte desselben, erschien der Magistrat von Florenz gemeiniglichin orangefarbenem Untergewande, einem karmoisinrothen. Mantel, schar-lachfavbener Kappe und schwarzen Schuhen; der Stadtrichter oderBürgermeister („Podeste“) aber überhaupt zuweilen in schwarzemUntergewande, einem mit Hermelin ausgeschlagenen Obergewande vonGoldbrokat, einer scharlachfarbenen Kappe, weissen Handschuhen mitrothen Quasten, und einem Stabe von Ebenholz mit silberner oder elfen-beinerner Kugel. — Die Advokaten und llechtsgelehrten, die, wieauch die Gelehrten insgesammt, die lange und weite Bekleidunggleichfalls dauernd beibehielten, pflegten sich bereits seit dem jüngerenVerlauf des vierzehnten Jahrhunderts fast durchweg vollständig in Schar-lach zu kleiden; dazu die Gerichtsschreiber oder Notare mitunter inblauen oder auch in violetten Untergewändern. Die sonstigen Gelehr-ten, die sich als Uebergewand zumeist der zu beiden Seiten bis zurSchulter hin offenen Ueberhänge bedienten, kleideten sich unterschiedlich:im vierzehnten Jahrhundert vorherrschend in scharlachne Untergewänderund grauviolette Umhänge, im fünfzehnten Jahrhundert durchgängiger inschwarze oder graue Unterkleider und mantelartige Uebergewänder, zu-weilen mit breitem Ueberfallkragen, von blauer oder violetter Seide.Aerzte, Wundärzte und Apotheker gingen, mit -wenigen Aus-nahmen, in Scharlach - oder karmoisinfarbenem Untergewande, dies beiden Aerzten gelegentlich selbst mit Hermelin verbrämt, und schwarzemoder sonst dunkelfarbenem Mantel.

Das äussere Erscheinen der anderweitigen, nicht beamtetenStände war, ausser durch die Verordnungen , welche die einzelnen Be-hörden darüber erliessen, nicht beschränkt. Diese Verordnungen aberbefolgte man nicht; und somit blieb deren Ausstattung im Allgemeinenstets eine ziemlich willkürliche. Vornämlich nur die Juden und öffent-lichen Dirnen vermochten sich ebensowenig hier, wie in den anderenLändern, dem zu entziehen. Sie waren leichter zu überwachen, um diesie betreffenden Vorschriften aufrecht erhalten zu können. Erste reunterlagen den für sie überhaupt von der Kirche einmal festgesetztenBestimmungen (S. 263); doch nahm man es damit nicht überall gleichstreng, wie man sie denn hie und da zeitweise, so unter anderem inFlorenz während der Volksherrschaft daselbst, frei gewähren liess. DieMassnahmen für die Dirnen waren nach Zeit und Ort verschieden. In