meistern vnd Ratlisverwandten (Manns- und Weibspersonen); DerenSöhne; Deren Weiber, Jungfrawcn; Von Handelsleuten, Kramern vndvermögenden Bürgern, so nicht von jhrem Handwerge, sondern von jhrenGütern, Renthen oder anderm Bürgerlichem Gewerb sieh allein ernehren;Deren Söhne; Weiber vnd Töchter; Gemeine Bürger, Ilandwergslcutevnd Gesellen; Gemeiner Bürger vnd Iiandwergev Weiber vnd Töchter;Handwerger in Vorstädten; Vorstädter, so eigene Häuser haben, auchdie Pfalbürger; Dienstboten, Knechten vnd Mägden; Der BawerssmannGeneben Weib vnd Kindern . . Es folgt dann, als Schluss, die „Strafeder Uebertreter,“ wobei denn zugleich die Mahnung ergeht: „Und weildurch die Schneider alle missbrauche am besten verhütet werden können,so soll nun hinführo kein Schneider keinem einig Kleid zuschneiden oderunmachen, so jhme, vermöge dieser Ordnung, zu tragen nicht gebührte;M r ürde aber ein Schneider darwider handeln, cs geschehe durch ihn selbstoder seine Gesellen, derselbe soll zum erstenmal vmb 8 Thaler, zumundermal vmb 16 Thaler gestraffet werden; Da er aber an solche Geld-straffe sich nicht kehren, sondern zum drittenmal der Ordnung zuwiderhandeln, vnd einem, wer er auch sey, ein Kleid, so ihrne nicht gebühret,ungemacht haben würde, dem soll auf ein viertel Jahr sein Handwerg ^Sdegt, auch nach Befindung seiner vielfältigen Verbrechung vnd mutli-V'illigen widersetzung dieser wohlgemeyntcn Ordnung, das BürgerrechtSüntzlichen eingezogen werden“ (u. s. f.). Bald darauf, um 1616, wardsogar abermals „auf kaiserlichen Specialbefehl“ ein Luxusverbot für dasSanze deutsche Reich verkündigt. — Noch früher bethätigte sich Braun-schweig, wo in ziemlich nahem Anschluss an einen vorangegangenenDfluss, bereits im Jahre 1604, und schon um 1610 wiederholt, eine»Kleider- und Hochzeitsordnung für Land und Stadt“ erschienen. Nichts-destoweniger stieg der Aufwand daselbst in dem Grade, dass sich um1618 sogar mehrere adeliche Familien zu einer Einschränkung unter sichVerbanden und gegenseitig verpflichteten, dass „keiner dem anderen beiZusammenkünften mehr als .acht Essen zu einer Mahlzeit geben, undkeiner ein Kleid tragen sollte, das über 200 Thaler (!) werth sei“ u. a. m.Derartige Vereinigungen jedoch, die überdies immer nur von kuizerDauer waren, zählten stets zu den seltensten Ausnahmen. Und um 1619fand man es eben hier selbst bei Aufstellung einer „Klosterordnung füroöthig, (] en Jungfrauen zu gebieten „ausländische neue Modelle zu mei-den, deren sich leider die Weltlichen mehr als gut gebrauchen, ebenso»Mützen mit goldenen Ivronstiften, Knüppels (Spitzen) um den Hals mitG °ld und Perlen, Schuhe mit Rosen“ u. s. w. Dem folgten dann wieder-um allgemein gültige Erlasse, zunächst um 1623 und 1624, und fernerbis um 1650, welche letztere Verordnung unter andern auch die „ganzenVV"ei b s y Kostümkunde. III . 67
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Buch
3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
Seite
1057
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