Buch 
3 (1872) Geschichte der Tracht und des Geräthes vom 14ten Jahrhundert bis auf die Gegenwart / von Hermann Weiss
Entstehung
Seite
1058
JPEG-Download
 

1058

III. Das Kostüm des 17. Jahrhunderts.

Castor- oder Biberhaarhüte untersagte. Im Jahre 1626 erhielt Leip­ zig eine Verfügung, die insbesondere von den Bürgerfrauen rügt,sietrügen sich nicht auf ehrbare deutsche, sondern auf ausländische Manier(u. s. w.), mit mehrfachen goldenen Ketten, Handschuhen mit Gold undPerlen gestickt, goldnen Dolchen durchs Haar, in Summa so, dass esnicht adeligen, sondern gräflichen und höheren Standespersonen gleichist. ln einer Strassburger Verordnung von 1628 heisst es, dassdieMannspersonen die Haupthaar gleich den Weibern zieren, seidene Bändel,Ringlein und anders an Zöpfen einflechten und andere weibliche Phan-tasien damit vornehmen. Mit einer ziemlich eingehenden Verfügungbedachte ChristianIV. von Dänemark um 1636 die deutsche ProvinzHolstein, welche zugleich über die Hoftart der Klcidermacher selber,sie -verbietend, bemerkt:Nachdem auch fremde Handwerks-, vorabSchneider-Gesellen, mit ihrer Kleidung, Gebremels, Zanchen und grossenIIosen-Bändern nicht geringe Aergerniss geben, wird ihnen solches hier-mit auch untersaget und ernstlich geboten, sich damit hinfüro nicht sehenzu lassen, sondern ihrem Handwerke gemässige Trachten anzuthuen.In einer anderen (späteren)Holstein- und Schleswigische Po-lizeyordnung desselben Königs wird, wie in jener Sächsischen Ordnungvon 1612,zuletzt verboten, dass kein Schneider, weder Mannes oderPrawen Persohnen, einig Kleid oder so das geringste, so denselben Be-sag obgesetzter Ordnung nicht geziemete, entweder selbst, oder durchseine Gesellen schneiden, weniger verfertigen sollte. Gleichmiissigeingehende Verordnungen wurden nach mehrfachen, minder entschie-denen Vorläufern, in Hildesheim in den Jahren 1640, 1659 und 1663gegeben, während nun wiederum in Braunschweig um 1662 ein Gesetzerschien, das nun vor allem gegen denneuen Aufwand inBänder-trachten sammt Kragenbenähung ..., auch seidenen überflüssigen Bändern,an Haupt und Kleidern..., Kanten, Klöppels und Spitzen u. dgl. in -ankämpft. Zu den noch sonst zahlreichen Verordnungen, die allei-orts auftauchten, und welche soweit sie im Verfauf der zweiten Hälftedes Jahrhunderts erlassen wurden hauptsächlich die gleichen Neuerungenverfolgten, gehören, als diesen Punkt vorzüglich scharf behandelnd, eineder Behörde von Stralsund vom Jahre 1670, und eine des KurfürstenFriedrich III. von Brandenburg von 1696. Im Uebrigen bliebauch nicht eine Stadt davon verschont, eben so wenig die Gebiete, hiwelchen sich die Tracht, von der Französirung unbeeinflusster, mehreigenheitlich aus sich heraus gestaltete, als etwa die reichen, selbstän-digeren Handelsstädte, wie denn unter anderen Bremen allein bis zurMitte des Jahrunderts, ungeachtet seiner bis dahin ziemlichen Beständig-keit fast unausgesetzt, so um 1606, 1624, 1634 und 1656 derartig ge-maassregelt ward.

. ^