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Die Kunstdenkmäler des Kantons Unterwalden / von Robert Durrer
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1006
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Trübensee.

chronik aus dem XV. Jahrhundert kennt l ), habe die schönen Alpen Arni undTrübensee im Kartenspiel an die Nidwaldner verloren und sie hernach wiederdurch eine Wette zurückbringen wollen, worin er sich, der ein übermässig starkerMann gewesen sei, erboten, ein «Salzröhrli» in einem Zuge von Engelberg aufdie Passhöhe des Jochs zu tragen. Nachdem er die jähe «Pfaffenwand» über-wunden und den zweiten letzten Aufstieg begonnen, habe ein Trunk kaltenGletscherwassers aus dem Bächlein, das dort vom Titlis herunterfliesst, seinemZiel ein jähes Ende gesetzt. An Ort und Stelle eingescharrt, sei über dem Grabedas Steinmal errichtet worden, zu dem nach einer Version der Sage noch späterjeder Vorübergehende einen Stein hinzufügen musste. Nach einer andern Ver-sion aber durfte man keinen Stein davon wegnehmen, und wenn man durchSpottrufe «Pfaff dröl Stei» die Ruhe des Toten störte, habe es im Grabe rumortund Steine seien von selber herabgesaust 2 ).

In Wirklichkeit ist die Alp zu keiner Zeit im vollen Besitz des Klosters undauch kaum jemals in dessen unbestrittener Immunitätsgewalt gewesen. DieAlp «Tropfense» erscheint schon um 1150 in geteiltem Mitbesitz freier Landleuteund des Klosters Muri , dessen Anteil zwei Senten betrug 3 ). Der Anteil Muris ging bald darnach mit den meisten andern Rechtsamen in Nidwalden ans Klo­ ster Engelberg über, das jedoch nie in den Vollbesitz der Alp zu kommen ver-mochte. Seit der zweiten Hälfte des XIV. J ahrhunderts verdrängte dann aber diedurch die errungene politische Freiheit gestärkte Energie der Nidwaldner Bauerndas Kloster allmählich völlig aus dem reichen Alpgebiet, das den Talgrund vonEngelberg im Westen und Süden umsäumt und im Grenzvertrag vom 20. Dezem-ber 1435 mussten Abt und Konvent die Jurisdiktionsgewalt Nidwaldens überdiese Alpen anerkennen 4 ). Auf den frühem Rechtszustand, wo der Widerstandder freien Mitbesitzer gegen die klösterliche Immunität aus der Alp Trübenseeeine Art selbständiger Republik entwickelt hatte, weisen noch die Bestim-mungen des spätem Alpstatuts von 1516 hin, die die Alpgenossen als eine völligunabhängige Gerichtsgemeinde mit einem Ammann an der Spitze zeigen, fürderen Entscheidungen der Weiterzug an höhere Instanzen strikte verboten

1 ) Die eine der Sagenversionen, die den Abt als einen aus Buochs gebürtigen Nidwaldner bezeichnet, weist direkt auf den Abt Johann Ambüel, der nach achtjähriger Regierung 1458 als«exstirpator substantiae monasterii» des Amtes entsetzt wurde, aber erst vierzig Jahre später,am 28. August 1497 starb.

2 ) Vier verschiedene Varianten der Sage siehe bei Dr. Franz Niederberger, Sagen, Märchenund Gebräuche aus Unterwalden I (1909). Ich selber habe schon als Knabe die Sage in obigerVersion aus dem Munde alter Älpler notiert.

3 ) Acta Murensia (ed. Kiem, Quellen z. Schw. Gesch. III, 83). Dazu zur Datierung Hirsch,Mitteilungen des Inst. f. österr. Geschichtsforschung XXV, und zur Sache meine Ausführungen imJahrbuch f. schw. Gesch. XXXV, S. 78, Anm. 6.

4 ) Urk. St.-A: Nidwalden .