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der Kirchen / w. Einem jeden Mitbru^erund Mitschwester wird bey der Einschrei-bung ein gedruckter untcrschriebmer/und mitdem Instituts Sigill verwahrter Bundts-Schem mitgetheilet; welcher nach dem Ab-sterben eines Mitbruders gleich solle aufNeu Sr. Gallen in Lübingen dem Direcwrzugeschickt werden/ wegen der dreysig tägi-gen für den Verstorbenen abzuhaltendenAndacht.
2. Für alle diesem Bundt einverleibteinsgesamt wird täglich eine Heil. Meß inder Instituts - Kirchen gelesen und appli-ciret/ nach der Meinung / so in dem Bundt-schein ausgedrucket/ und erkläret ist.
z. Diese Bundts- Genossene werden theil-haffrig des ohnunterbrüchlichen allzeit lau-ten Heil. Gedetts/ zu Tag und Nacht/ vordem Höchwürdigisten Gut.
4. Alle Stund wird für diese Einverleib-te eine besondere Gedächtnuß/ Gebett/und Aufopferung beygesetzet.
5. Absonderlich wird für diese Mitbrü-der und Mitschwestern durch das heilige
B Meß-