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Die über 62 Jahre wetz, und dabey schwäch-ltch sind. z. Die Kranken, und 4. die schwe-re Arbeiten verrichten müssen, bey denen dasFasten nicht bestehen kann.
Das Geboth der Kirche befiehlt:
II. An den Freytagen und Samstagen durchdas ganze Jahr sich des Fleischeffcns zu enthal-ten ; doch darf man an diesen Tagen sich mehrals einmal satt essen, wenn nicht ein andererFasttag darauf fällt.
Wer die gebothenen Fasttage nicht beobach-tet, der sündiget nach den Umständen tödttichoder läßlich: ja der an denselben mehrmalFleisch ißt, der sündiget, so oft er ißt, weil esdie Kirche allemal verbiethet.
Man mtsbrauche hier die Worte Christinicht: Mas zum Munde eingeht, dasverunreiniget den Menschen nicht d).Nicht das Fleisch, nicht die Speisen, die manam Fasttage ißt, verunreinigen den Menschen,sondern der Ungehorsam, den man wider dieKirche begeht, wenn man an Fasttagen Fleisch,oder zweymal sich satt ißt, der verunreinigetden Menschen.
H. Du sollst jährlich zum wenigsten ein-mal deinem verordneten Priester beich-ten, und um die österliche Zeit dashochwürdigste Sakrament des Altarsempfangen.
In dem vierten Gebothe befiehlt die Kirche
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XV. «.