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I. An aebokhenen Fasttagen sich nur ein«mal satt zu essen, und zwar von jenen Speisen,derer Genuß durch eine allgemeine Gewohnheitdes Landes, worin» man lebet, nicht verbo-then ist.
Die vierziakaaige Fasten ist schon von denAposteln zur Nachahmung Jesu Christi, -ervierzig Tage und Nächte gefastet, eingeführtworden, und die vier Quatcmber, wenn sie ebenso alt nicht sind, sind sie wenigstens nicht vieljünger.
Die Kirche hat das Fasten befohlen, damitdurch dasselbe das Fleisch aezüchtiqet, seine Lü-sten gebändiatt, und unsere Leiber durchdiese Abrödrung Gorc ein wohlgefälliges(Dpfor werden a).
Das Geboth der Fasten war Anfangs desChristenthums sehr streng; es wurde aber we-gen der Lauigkeit der Zeit nach und nach sehrgemildert.
Nach der jetzigen Kirchenzucht sind wir ver-bunden an allen Fasttagen:
1. Uns des Fleischessens zu enthalten-
2. Nur einmal des Tages uns satt zu essen,und auf den Abend nur etwas weniges, soman Kollation nennet, zu genießen.
Von dem ersten wird niemand ausgenom-men, wenn er nicht durch rechtmäßige Erlaub-niß davon enthoben wird
Von dem zweyten ßnd befreyt: i. dienoch nicht ein und zwanzig Jahre alt sind. r.
Die
s) RvM. Xll. i.