Die 45. Rinderlehre. 271
Wer sündiget mit Stillschweigen?
Der weis, daß einer sündiget/ undihn nicht abmahnet, oder nicht anzeigtbeyden jenigen, so ihn verbessern kön-nen / besonders wenn sie dieses vonAmts wegen schuldig seynd; also sün-digen die Wirth/ und andere, die mitFleiß aus dem Haus gehen, damit sienicht sehe»/ was darin» geschieht/ undes ^nicht anzeigen müssen, rc.
Ist es recht andere Verrathen?
Wer es nicht Amts halber schuldig,und das Laster niemand schädlich ist, alsdem, der es thut/ soll ers nicht verra-then, sondern den Thäter heimlich er-mähnen zur Besserung; wevns aber einschädliches Laster wäre, stehlen, rc. sollmans allein denen offenbaren / die escorrigieren, oder strafen können, unddieses Offenbaren soll nicht geschehenaus Neid, und Haß, oder Zorn, sondernaus Liebe der Lugend, und des Beschä-digten, oder gemeinen Nutzen.
Wer: sündiget mit Uebepsehen?
QberkeiLen, Vorgesetzte, und Ael-tern, so die Sünden strafen, und dieSünder verbessern sollten, und es nichtthun.