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Die Clösterliche Disciplin in kurtzem Begriff auss den Regeln, und Geistlichen Lehren der H.H. Vättern / in Lateinischer Sprach zusammen gezogen durch R.P. Amandum Krenner von Lambach, Ord. S. Benedicti jetzund aber in Teütscher vorgestellt von R.P. Henrico Hegner Priestern dess Hochlöbl. Gottshauss Wettingen, dess exempten Cistertienser-Ordens, der zeit Beichtigern dess Hochwürdigen Gottshauss Magdenaw
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187
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Die klösterliche Disciplin. 187

^o gung entschuldiget das Verbrechen/

er dann (^) die schamhaffte Bekandtnuß

ld stehet nächst bey der Unschuld. Der

ist Gerechte beschuldiget sich zuerst. Gar

er schön spricht I-Iisron^mug : (s) Der Ge-

rechte fallet sibenmahl im Lag / und)l- stehet wiederumb auss. Erfraget:

eil Wann der Gerechte fallet / wie ist er

er gerecht 2 Wann er gerecht ist / wie

)st fallet er? Antwort: Der Gerechte

,l- verliehret den Nahmen eines Gerech-te ten nicht/ welcher durch die Büß alle-

?r- zeit wiederumb auffstehet. Die Lehr deß

n- Heil. Lsrnarcii ist bist : (/>) Die Äußer-er wählte werden in disem von den Ver-

>ie worffenen underscheiden/ daß die Ver-

n-. worffene / wann sie in Sünden gefal-ln lenz nicht Fleiß anwenden/daß sie von

>je Sünden wiederumb auffstehen; Die

g- Außerwahlte aber befleißen sich / als-

ist bald von selbigen wieder auffzustehen/

lr und im Guten zu zunehmen. (§)Wee

ch wahrhafftig demüthig ist / der aner-

?st bietet sich selbst die Schuld 'zu bessern/

-i- derentwegen er beschuldiget wird.a- Wirst du angeklagt z empfange eine Lehr von