i88 Die klösterliche Distipliir.
«Ekerro: (>/ Der Angeklagte mußsich also verhalten/ daß er die jentge/welche er mit bösem Exempel geärgerethat/jetzund durch sein Demuth / undGedult ausserbauwe/ und keinAerger-nuß mehr gebe. So solle dann in dem An-geklagten die Demuth / Gedult/und Gehorsamenothwendig hervor leuchten. Wann aber/sagt l^umkerrus , den Angeklagten ge«dunckt/daß der vorgesetzte Obere sichgegen ihme wider Recht verhalte/ dasoll er das jenige zu Gemüth führen/wie der Heyland der Welt Gedult ge-habt habe / in deme Pilatus Ihn un-gerechter Weiß zum Todt verurtheilethat.
Mach der Nennung 1'rirlremij, s>r) wird
hie im Kapitel-Hauß nicht verstattet/daß einer sich entschuldigen/ oder dieSchuld auf einen andern legen dörsse/sonder es wird anbefohlen / daß einOrdens-Geistlicher schweige/ und sichdemüthige: Dan welcher ein wahrerOrdens-Mann ist/der murmlet nicht/wann er gerechter Weiß abgestrafetwird / und entschuldiget sich auch nit/