SQL Die klösterliche Disciplin.
wie der Brauch der Artzney denAranckncn heylsamb/auchbey denGe-funden in Ehren gehalten ist/also ob-wohlen dieStraftwürdige dre Willig-keit anrüsten/ so verehren danoch auchdieselbe die Unschuldige.
Doch aber muß man nicht insa<rn<in allcsKicich gnädizlich vergeben : («) Dann WS
under den Guten und Bösen kein Un-derscheid gemachet wird/folget daraufeine Verwirrung/und brechen auß dieLaster. So muß man dan eine Mäs-sigung in den Sachen brauchen / wel-che wisse / die gute Arth von der bösenzu underscheiden. Man soll auch niteine ohnunderscheidene gleich gemeine/oder gesonderte Gütigkeit gegen allenerzeigen / dann wann man allen gleichnachsehen würd/ wäre dises so wohlrine Grausambkett/als wann man kei-nem verzcyhen thäte. In disem mußman eine rechte Weiß halten.
Aber dieweilen schwär ist/dre rechteMaß zu treffen/ so solle die Gütigkeitmallem/ was vorfallen möchte/ denVorzug haben.
t-»)Ores,