Drittes Hauptftück.
Das Eigenthum des Zehnt. Rechts der pfarr«Herren ist das älteste: heilig', unverletzbar-
i. Das Zehnt - Recht des Pfarrherm istkein Allmosen«, keine eingeschlichene, gutwilliggeduldete Uebunges ist ein vestgegrüudetes er-worbenes Eigenthum, welches unter dem Schutzgöttlicher und menschlicher Reckten steht, welchessodann von den christlichen Völkern aller Zeite irelpekrirt ward. So lange die christliche WeitBischrhümer und Pfarrkirchen hat; so langehat sic Zchtit r Abgaben gesehen. Das Recht,der Grund, der Titel dieses Eigenthums istnoch alter als die Uebung selbst, so alt als dieReligion. Viele Gemeinden haben das wohl-thätige Recht einer Pfarrkirch erlangt durch die-sen ausdrücklichen Vertrag, daß sie voin ihrenGütern den Zehnt geben. Oft sind an Kirchenund Pfründen durch Rauf ober Vergabung Gibter gekommen, welche ehe schon mir herrschaftli-chen Zehnten befchwehret waren; oft sind ei-genthümliche Güter um die Beschwehrbe derZehnt und Grundzinsen Kaufsweise überlassenworden. Jetzt antworte mau auf diese Frage:Giebt es ein älteres Eigenthum auf dem Erden-rund als das Zehnt-Recht, welches durch be-sondere göttliche Rechte, durch viele nie erlosche-ne immer ftisch erneuerte Kirchen-Gesätze, durchuralte öcmds - Gesätze, und durch eine ande rkhalbitailien-jahrige nie unterbrochene Uebung gegrün-