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Das Zehnt-Recht der Pfarrherren gegen den Einbruch jakobinischer Parthengänger / vertheidiget von Friedle Wahrsager dem Jüngern [Johann Georg Dudli]
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bet ist? Zeige man uns ein einziges Eigenthum,weiches so alt seye! Du Jakobiner, der dudeine raubgierige Klauen gegen dieses Eigenthumausstreckest, was sagst du von deinem Nachbar,welcher dein rechtmäßig erworbenes Eigenthum,so du io 20 Jahre ruhig besessen hast, dirraubt oder anspricht ohne Grund, ohne mindersten Beweiß? Du sagst, das wäre ein Schelrmenstnck. Ist wahr. Und hiemil hast du dirselbst den Prozeß gemacht. Denn gieb wohlacht, woher beweisest du, taß dein Acker deinEigenthum sey? Daher: weil du ihn nachz Form göttlich« und menschlicher Landes»gesärzen erworben, und eine so langeZelt ruhig besessen hast. Grad so ist dasZehnt-Recht, besitze es, wer da wolle, ein nachForm der göttlichen, der geistlichen und weltlir. chen Landesgesätzen erworbenes Eigenthum, des-sen Besitzstand looo Jahre älter ist als derdeinige deiner Ackers. Oder ist dir das Eigen-thum der Pfarrherrn weniger heilig als jenes.ernes Schurken? Ich will dir also beweisen,daß, obschon jedes Eigenthum allen Völkern« heilig ist, dennoch

2. Das Zehnt-Recht der Pfarrherrn hei-liger als jedes andere Eigenthum ist. Heiligwegen dem heiligsten Endzweck, zu welchem esgewiedmet ist: heilig, weil nach den Wortender Bibel Gott der Herr den zu seinem Dienstgeheiligten Zehnt sein Eigenthum nennt. Dar-aus macht die Kirche den Schluß: was manden Tempeln, den Pfründen und vorzüglich denSeelsorger - Pfründen raubt, das raube man