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Das Zehnt-Recht der Pfarrherren gegen den Einbruch jakobinischer Parthengänger / vertheidiget von Friedle Wahrsager dem Jüngern [Johann Georg Dudli]
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16
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Gott: und so einen Raub hat sie zu allen Zer-ren Gottesraub geneimt. Folglich ist der jako-binische Eingriff in das Zehnt-Recht der Pfarr-herrn ein gottesräuberisches Schelmenstück- Sohart dieser Ausdruck thönk; so unwiderleglich»vird ihn jeder finden, der noch erwäget, daßz. Jedes Eigenthum in allen Staaten derganzen Welt unverletzbar. Sogar die landes-herrliche Gewalt selbst kann zwar Gesätze ma-chen und selbe vollstrecken: aber mit dem Ei-genthum der Landsbewehner kann sie nicht nachWillkuhr schalten. Dieß ist ein FundamentalrHder konstitutionelles Gesäh aller Regierungender ganzen Welt: welches die ewige Vorsichtselbst in die Herzen der Menschen einqegraben,und den Völkern für ihre Sicherheit gegebenhat. Die geoffeubahrke Religion sagt uns, daßdieses ein göttliches Gesatz sey. Jedem Volkwie jedem einzeln Menschen sagt der Herr: dusollst nicht stählen Aus diesen Wortenfolgt also, daß ein Eigenthumsrecht gebe,von Gott selbst, nicht von menschlicher Erfin-dung vestgesctzk: es folgt, daß dieses Recht ei-nes jeden Eigenthums so unverletzbar, daß eskeine Macht auf Erden gebe, welche dieß gött-liche Verboth aufheben könne. Hiemik hat Gottselber aller Menschen Eigenthum mit einer sovesten Mauer umgeben, welche jeden, der Goldfürchtet, von aller Verletzung ewig zurückhält.

Ist nun jedes Eigenthum unverletzbar: auswelchem Grund wird der Jakobiner behaupten,daß man das Eigenthum der Pfarrherrn much-wlllig verletzen därfe? Sind etwa die Pfarr«