§. 7.
Das reichsstandschaftliche Verhältniß der Abtey zu dem deutschen Reich wirkte dieserVerbindung ungeachtet auf jede reichsverfassungsmäßige Weise, wie die damahlige sowohl Reichs,tägliche als andere deutsche Staatshandlungen auf eine unwi'dersprechliche Weise bezeugen.
2) aä Vier. lom. II. xag. 998 f.
§. 3 .
Die Reli'gions-Unruhen der ersten Halste des 16 Jahrhunderts hatten jedoch auf dasStift. St. Gallen einen großen Einfluß. Ein Theil der Unterthanen desselben änderte die Reli»gion: darüber entstanden Streitigkeiten zwischen ihnen und ihrer Herrschaft. Der Fürst - Abtund das Eonvent mußten sich flüchten, und nur mit Mühe und nach großen Aufopferungen kehr,ten sie wieder in das 6and zurück. Unter diesen Umständen vergieng das 16. Jahrhundert ohnedaß das Verhältniß des Stifts zu den Eidgenossen geändert worden war.
§- 9 -
Zu Anfang des 17. Jahrhunderts bestimmten solches noch eben die Bundbriefe, wo-durch es vor 150 Jahren entstanden war. Gegen die Mitte dieses Jahrhunderts kam es zu demwestfälischen Friedens - Eongreß. Die schweizerische Eidgenossen schickten dahin einen eigenenAbgesandten, den Baselischen Bürgermeister Weitstem, zu dessen Abordnung jedoch das Stiftvon St. Gallen keineswegs mitwirkte, und daher auch in der Folge den Beytrag zu den Ge«sandtschafts-Kosten verweigerte, obschon es dazu abgefordert ward.
Indem 6. Artikel des Osnabrückischen und 6i. Artikel des Münfterischen Friedens*Instruments wurden hierauf die helvetische Eidgenossen«Cantone in dem Besitz einer vollen Frey-heit und Exemtion vom Reich anerkannt, s)
s) „ s)uum item Lselarea. ^lajelras aä gucrclas oomine st
coram iplius xlenipoteritiarüs sä prsekentes conZrellus deputatis, propolitasluper nonoull>8 procellidus er mandatis executivis, a camera impcriali cootra diotamaivitalem, aliOLgue u/rrto--7rv<?^ st emsnatis,
re^uilita ordiaum imperii kententia el conblio, kinZularl decreto, die decima guartLmenlis anno proxiwe ^raeterito declaraverit, prsedictam sr'vr'tatem L«r/r/eam,
aanto/re^ in pollelkions vel guali Löe/-tatr'§ et s^emtt'anr> a-
ac uullatenus ejusdem imperii dicaliariis et judiciis kubjectos.z placuitdocidem publicse duio pacikicationis conventioni inkerere, ratumgue et lirmurn mauere,stgue iclcircc» ejusmvdi procelkus uun cum arreliis eorum oecalione guaudocumgus decre-tis prorkus callos et irritos elle «ledere..,
Das Decrct, worauf sich dieser Friedens-Artikel bezieht, enthält unter andern folgendes:„Wann dann Kais. Mas. befinden, daß besagte Gemeine IZ Ort der Eidgenossenschaft nun so vie-le lange Zeit und Jahre in xollellione v«-I guak eines freyen und ausgezogenen Standes gewe-sen; Als haben fie obvermeldte Deklaration Lxemtionis allergnädigst kraft dieses Decreti zu er-theilen verwilliget. „ 2,2, Moser gerettete Souverainetct der schweizer. Eidgenossenschaft, in derBryl. I.ir. k. ^
' - H. io.
- . ^