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Die Eidgenossen dehnten die Stimulation dieses Artikels auch auf ihre Bundesgenossen,folglich auch auf das Stift St. Gallen aus, das zwar beträchtliche Freyheiten hergebracht hatte,jedoch fortwährend in dem Verband mit dem Reich blieb. Die Cantone erlaubten sich unter die-ftm und andern ähnlichen Verwänden wiederholte Eingriffe in die St. Gallische Rechte. ..
§. n-
Das Stift, seiner Pflichten gegen Kaiser und Reich eingedenk, rekurrirte an das Reichs«Oberhaupt, und es erfolgte schon im I. 1656 ein kaiserliches Schreiben an die Eidgenossen,worin der Kaiser Ferdinand III. allergl. Ged. von ihnen verlangte, daß sie den Abten bey seinenvon ihm, und dem heil. Röm. Reich zu setzen habenden Regalien, Recht und Gerechtigkeitenunangefochten verbleiben lassen sollen, u) welches auch die Folge hatte, daß die Beeinträchti-gungen durch einige Zeit nachließen,s) Beylage Num. 7-
§. IL.
Mit Anfang des iZ. Jahrhunderts gab es jedoch neue Händel zwischen dem Fürst-AbtenVON St. Gallen, und den Cantonen Zürich und Bern über die Unruhen in der Grafschaft Tog«genburg. Die Cantone maßten sich an diese Streitigkeiten entscheiden zu wollen: Der Fürst, Abc»vidersezte sich, sogar unter dem Beystand einiger Cantone, die das Unrecht fühlten: Allein seinEntgegenstreben war unwirksam: Er wandte sicy also wiederum an den kaiserlichen Hof, und batUM Reichsobrigkeitliche Hülfe und Schutz.
Der Kaiser Joseph l. allergl. Ged. erließ am 2. Sept. 1708 deswegen ein Abmahnungs-schreiben an die Cantone Zürich und Bern , worinn gesagt wird: a) „ Nachdem wir Vernehmenmüssen, daß die Mißhelligkeiten je langer, je mehr ein gefährliches Aussehen gewinnen, undbereits dahin angewachsen, daß die Unterthanen gegen ihren Herrn (den Abt) fast allen Respectund Gehorsam verliehren, ja sogar die ihm ohnstreitig gebührende hohe Obrigkeit völligumkehren, und vernichten wollen; so würde uns bey dem heil. Reich unverantwortlichseyn, diesem Unwesen mit gleicher Indifferenz langer zuzusehen, indem bekannt und vonkeinem m Zweifel gezogen werden kann, daß die Grafschaft Toggenburg ein uraltesReichslehen , und die Aebte von St. Gatten von'undenklichen Zeiten her damit von unsern Vor«fahren Röm. Kaisern, und Uns sowohl nach als vor dem westfälischen Frieden bis auf den heu-tigen Tag ohne eiüige Interruption belehnet, ihme auch die Iurisdiction und hohe Obrig-keiten von Rechtswegen verliehen, und folglich Wir und das Römische Reich den Abten alsunsern sehnmann dabey zu schirmen schuldig und verbunden seynd. s.)
«.) Beylage Num. 8.
h. 14-