berg, Fürstlich St. Gallenfchen Geheimen Ooukerenr-Rath, des heiligen Römischen Reichs und desKöniglich Sardinischen St- Moriz und Lazarus Ordens Rittern, demüthiglich anrufen, und bitten,lassen, daß Wir Ihm sein und desselben seines Gotteshauses Regatta, Lehen und Weltlichkeit, mi/samt der Grafschaft Loggenburg, auch dem Hofe, und Weplern, Kriesern Helffenschwil und Anwil,und allen und jeglichen ihren Mannschaften, Herrlichkeiten, geist-und weltlichen Lehnschaften, hohenund niederen Gerichten, mit samt dem Bann darüber, Landgericht, Fischenzen, Wildbännen, Zöl-len, Glaiten, Geraithäusern, Freyungen, Taffern, Dogkeyen, Leuten/ Aehenben, Zinsen, Nutzen,Gülten, Gerechtigkeiten und Zugehörungcn, nichts ausgenommen noch hindangesezt, so von Unsund dem heiligen Reiche zu Lehen rühren, undweyland seine Vorfahren, und noch jüngsthin untermneunzehenden Dezember siebenzehcnhundert sieben und sechzig von Weiland Unsers Herrn Bruders,und nächsten Vorfahrers am Reiche Kaisers Joseph des zweiten Majestät, Er, Lecks, Abt undFürst zu St. Gallen, zu Lehen empfangen, und ingehabt, ihm aber nunmehro von Uns, als jeztregierendem Römischen Kaiser, wiederum zu ersuchen, und zu empfangen gebührte, zu Lehen zu ver-leihen, und ihn, und das sogenannt sein Gotteshaus, mit samt seinen Leuten und Gütern, in Un-sere und des heiligen Reiches besondere Gnade, Verspruch, Schutz, und Schirm zu nehmen, gnä-diglich gerührten.
Das haben Wir angesehen solche seine bemürhig-ziemliebe Bitte, auch die getreuen, angeneh-men, und willigen Dienste, so seine Vorfahrere weiland Unsern Vorfahren und dem heiligen Reichein mannigfaltige Wccge gethan haben, und Er hinführe Uns und dem heiligen Reiche zu thun, sichwillig erbeut;
Und darum mit wohlbedachtem Muthe, gutem Rathe, und rechtem Wissen, demselben. Un-serm und des Reichs Fürsten, Abte Leckse zu St. Gallen alle und jegliche sein- und des gemeltenseines Gotteshauses Lehen, und Weltlichkeit, Mit samt der olberührten Grafschaft Toggenburg,auch den Hof und Weiler, Kriesern, Helffenschwill, und Anwill, und allen und jeglichen ihre»Mannschaften, Herrlichkeiten, geistlichen und Weltlichen Lehenschaften, hohen und niederen Gerich-ten, mit samt dem Bann darüber, Landgerichten, Fischenzen, und Wildbännen, Zöllen, Glaiten,Geraithäusern, Freyungen, Lasern, Vogteyen, Leuten, Zehenden, Zinnsen, Nutzen, Gülten,Gerechtigkeiten, und Zngehörnngen, nichts ausgenommen, noch hindangesezt, wie dann die von seinenVorfahren, Aebten zu St. Gallen auf ihn gekommen seyen, und ihm und demselben seinem Cot-teshause rechtlichen zugehören, gnädiglich verliehen ; Leihen ihm auch die gemelte Regatta und Le-hen, was Wir ihm von Rechts und Billigkeit wegen daran zu verleihen haben; Nehmen und em-pfangen ihn und sein Gotteshaus samt seinen Leuten, Gütern und Zugehörungen, auch also inUnsere und des Reichs besondere Gnade> Verspruch, Schutz, und Schirm, alles von Römisch-Keyserlicher Macht-Vollkommenheit, wissentlich in Kraft dieses Briefes, also daß Er dieselben Re-galien und Lehen nun fürbashin von Uns und dem heiligen Reiche in Lehenweise innenhaben, besitzen,nutzen und niesen, in allermaßen, wie seine Vorfahren, Aebte, bis auf ihn gehabt, beseßen, her-gebracht, und grnoßen, darzu Er auch und sein Gotteshaus, und ihre zugehörige Leute und Güterin Unserm und des heiligen Reichs sondern Versprach, Schutz, und Schirm seyn, alle und jeglicheGnad Freyheiten haben und gebrauchen sollen, und mögen, wie andere, so in Unserm und desReichs sonderbarem Verspruch- Schutz, und Schirm sind, haben und gebrauchen , von Recht oderGewohnheit, von allermänniglich unverändert; doch Uns und dem heiligen Reiche an UnsererObrigkeit unvergriffen, und unschädlich.
Der vorgenannte Abt Lecks zu St. Gallen, hat Uns auch darauf durch obgenannten seinenabgeordneten Gewalt-und Befehlshaber, in Kraft des schriftlichen Gewalts Uns deshalben von ihmfürgebracht, gewöhnlich Gelübd und Eid gethan, UnS und dem heiligen Reiche darvon getreu, ge-horsam