Buch 
Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
Entstehung
Seite
19
JPEG-Download
 

horsam und gewärtig zu seyn, zu dienen und zu thun, als sich von einem Lehnmarme, und Fürstendes heiligen Reichs zu thun gebühret, ohngefährltch.

Und gebieten darauf allen und jeglichen des obgenannken Gotteshauses St. Gallen Mannenund Unterthanen, in welchem Stande, oder Weesen die sind, ernstlich und vesttgltch mit vielemBriefe, daß sie dem obgenannten Abte Leckae, in allen und jeglichen weltlichen Sacken, und Ge-schäften , sein und seines Gotteshauses Regalia < Lehnpflicht, Herrlichkeit und Pfandschaft berührend,als ihrem rechten Herrn, ohne Irrung und Widerrede gehorsain und gewärtig seyn, auch fürter an-dern Unsern, und des Reichs Unterthanen, und Getreuen, daß sie den vorberührten Abt, Lesäln,zu St. Gallen, an dieser Unserer Kaiserlichen Verleihung und obgemelten Regalien, Lehen und Welr»lichkeit, auch Gnaden, Freyheiten, Schutz und Schirm, nicht irren, noch hindern, sondern ihn der,als absteht, geruhiglich gebrauchen, genießen, und gänzlich darbey bleiben lassen, auch hierwidernichts thun, noch das jemand andern zu thun gestatten, in keine Weise, als lieb einem jeglichenseye, Unsere und des Reichs schwere Ungnade, und Strafe und darzu «ine Porn, nämlich Einhun-dert Mark löthiges Golds, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hierwider thäte, Unshalb in Unsere und des Reichs Cammcr, und den andern halben Theil viclgedachten Abte Lsckae zuSt. Gallen ohnnachläßlich zu bezahlen, verfallen seyn solle.

Mit Urkund dieses Briefs rc. Wien den r/ten November l/Al.

Num. 7.

Schreiben Kaisers Ferdinand Hl. an die iz Orte der Eidgenoßenschaft vom Zahk

-6z6.

Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden erwählter Röm. Kaiser, zu allen Zeiten Mehretdes Reichs rc.

Gestrenge, Beste, und Ehrsamme, Liebe Getreue. Wir mögen euch nickt bergen, wie daßUns vorkommen, was Massen Abbt, und Gottshauß zu St. Gallen in Ihren von Uns, und demHeil. Röm. Reich zu Lehen habenden Regalien, ckurinsiction , Recht und Gerechtigkeiten neuerlichenDingen von etlichen der Reformirten Religion zugethanen Orthen angefochten, und unter eine ftcm.de lluclicstur gezogen werden wolle.

Wann nun aber solches dem Herkommen zuwider , auch Uns von tragenden KayserlichcmAmbts halber gebührt, gedachten Abbt bey seinen Reichs-Lehen, Recht und Gerechtigkeiten zu schützenund handhaben.

Als ersuchen Wir hirmit euch insgesambt gnädigst, ihr wollet dergleichen Eingriff, und Neue-rungen abwenden, den Abbten bey seinen Regalien, Recht und Gerechtigkeiten, wie bisher» unan-gefochten verbleiben lassen, auch selbst wider alle Neuerungen schützen, und handhaben, das gereichtUns von Euch zu gnädigstem Gefallen. Und Wir scynd Euch mit Kayserlichen Gnaden gewogen.

Geben in Unser Stadt Wien» den 2tcn ^uguüi, seckszehcnhundert, sechs und funffzig,Unserer Reich, des Römischen im zwanzigsten, der Hungarischen im ein-und dreysigsien, und desBöheimischen im neun-und zwanzigsten.

Ferdinand.

üussus Freyherr von Gebhard.

iVsanckatuiri Lues. !Vlujeli»Us Proprlum.Reinhard Schröder.

Denen Gestrengen, Besten , und Ehrsammen, Unsern Lieben,

Getreuen N- Gemeiner Eydgnoßschaft aller dreyzehenOrth in Schweiz.

E 2

Num. S-