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Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
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20
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Num. 8.

Keyserliches Mahnvngs - Schreiben an die Cantone Zürich und Bern vom 22.Sept. 1703.

Joseph von Gottes Gnaden, rc. rc.

In der zuversichtlichen Hofnung, daß die von einigen Jahren her zwischen deß Abbten zuSt. Gallen Andacht und dessen Toggenburgischen Unterthanen obschwebende Streitigkeiten durchEnere, und anderer Fried--und Billigkeit liebenden Cantonen Jnterposition schiedlich würden beyge-leget werden, haben Wir darum bis anhero wenigere Sorgfalt verspühren lassen, als Uns sonstwegen -es Heil. Reichs darunter verstrender Gerechtsamben, und Lefugnussen obgelegenwäre; Nachdem Wir aber vernehmen müssen, daß diese Mißhellichkeiten je länger je mehr ein ge-fährliches Aussehen gewinnen, und bereits dahin angewachsen, daß die Unterthanen gegen ihrenHerrn fast allen Respect und Gehorsam versichern, ja so gar die ihm ohnstrcitig gebührenle hoheObrigkeit mit eigenmächtiger Anstellung independenter so Criminal-als Civilgcricbte völlig umkehrenund vernichten wollen ; So würde Uns bey dem H. Reich unverantwortlich seyn, diesem Un-wesen mit gleicher Indifferenz länger zuzusehen, tndeme bekandt, und von keinem in Streit gezogenwerden kann, daß die Grafschaft Toggenburg ein uraltes Reichölehen und die Aebbte vonSt. Gallen von unerdenklichen Zeiten her darmit von Unsern Vorfahreren Rom. Raysernund Uns sowohl vor als nach dem westphalrschen Frieden hiß auf heutigen Tag ohne eini-ge Interruption belehnet, Ihme auch die Iuriodiction und Hohe Obrigkeit von Reichswe-gen verlyhen, und folglich Wir, und das Rom. Reich den Abbten als Unsern Lehenmanndarbey zu schirmen schuldig und verbunden leynb. Es will zwar verlauten, als ob die Wi-dersetzlichkeit besagter Unterthanen fürnehmttch daher rühren solle, daß sie vermeinen bannn bey an-dern Hüls und Schutz zu finden; Wir aber können Uns nicht einbilden, daß bey einem oder anderemEydgnossischen Orth, oder deren Versicheren die Unbillichkeit so weit Platz greife» solle, daß, daman von Seiten des Reichs denselben alles, was in dem westphalischen Friede» ihnen be-stätiget worden, gern gegönnet und lasset, Sie mittelst Fovirung, sothaner Widersetzlichkeitdemselben seine Rechte ferner zu kranken, und zu entziehen gemeint seyen: Begehren derowegenauch noch znr Zeit anders nichts, als daß zu Beylegung obberührter Irrungen und Mißverständtnußferner gütliche Mittel zur Hand genommen werden. Und gleichwie Wir zu dem Ende Unserem in derSchweiz subsistirenden Bottschaftern , dem von Lrautmansdorf gnädigste Commission aufgetragen;Also wird Uns auch zu Gefallen gereichen, wann Ihr, wie auch andere, Euere OMcia dahin vor-zukehren Euch angelegen seyn lassen wollet, damit diese weit aussehende Differenzier! durch gütlicheWeege der Billichkeit nach, und ohne des Heiligen Reichs Nachtheil gehoben, mithin schädlicheWeiterungen verhütet werden mögen.

Wir thun Uns dessen zu Euch desto gewißer versehen, als Wir, da wider besseres Verhoffendie Unterthanen widerrechtlichen Beyfall finden sollen, die Sach an das Reich gelangen zu lassen,und mit demselben zu Bewahr-und Handhabung seiner Rechten erlaubte Mittel zu ergreiffen nichtrntübriget seyn tönten. Und verbleiben in solcher Zuversicht Euch mit rc. ,c.

Wien den 22ten September 1708,

Num- 9.