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Kurze Darstellung des staatsrechtlichen Verhältnisses der gefürsteten Abtey St.Gallen in Helvetien zu dem deutschen Reich : mit 10 Beylagen
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Num. 9.

Kaiserliches Dehortatorium an die Cantane Zürich und Bern vom 24. März1710. ,

Joseph rc. rc.

Ohngeachtet, daß dir zu schädlicher Beylegung der Toggenburger Mißhelligkeiten allerseitsbeliebte, und angefangene Mediation zu unserem besonderen Leydwesen ( Wir stellen dahin, durchwessen Schuld,) »»zeitig unterbrochen worden , so hat Uns dannoch die von Ewerer, und denen(Bern) und Baßlischer Mediations-Gesanten nicht allein denen Catholifchen Mit-Mediatoren den Zl.Octobris, sondern auch unserem Bottschaster dem (rir.) Grasten von Trautmannsdorf den 2. blo-vembriz jüngsthin beschehene Erklährung in der zuversichtlichen Hofnung gelassen, daß man ermelteMißverständnisse annoch , wie Wir es verlangt hatten, in Freundlichkeit zuheben, beflissen seynwürden.

Uns befrembdet dannenhero nicht wenig das erschollene Gericht- ob solte von Glich, und demOrth (Bern) ein Schluß gemacht worden seyn , wodurch die Toggenburgtsche Unterthanen sich unterVersicherung Ewer und anderer Hilf, sowohl der Toggenburger Schlösser - wann sie es ihnen dien-lich zu seyn erachteten, zu bemächtigen, als auch unter sich zusammen zu kommen, und mit Aus-schliessung des gefürsteten Abbtcn in Politischen , auch Civil-und Criminal-Sachen neue Gcsatze,und Ordnungen, mithin eine ganz ncwe Regierung aufzurichten , angereihet worden- nicht änderst/als wann Unsere und des Reichs Gerechtsame auf gedachte Grafschaft völlig erloschen, oder nichtwerth wären, daß darüber von Euch die geringste Reflexion oder Sicht genommen-werde. Welcheswie es mit abgedachtem unserem Bottschaftern beschehnen Anzeige, und anderweiter mehrmahlen wi-derholenden Versicherungen, daß ihr annoch ganz begierig seyet diese Streitsach zum billichen Austragzubcförderen, gar nicht übereinkombt; Also wollen Wir Uns zwarn annoch zu Ewerer Vernunft-und Gcmüths-Billichkeit eines besseren gnädigst versehen , anbey aber auch der Sachen Wichtigkeithalber Euch nicht verhalten, daß wofern Ihr dergleichen ohnverantwortlichcn Extremitäten die Handbieten solltet, Wir uns gcmüßigct befinden werden, von Kayserl. allerhöchsten Ambtswegen Unsereund des Reichs wohlhergebrachte und bis dahero durch die ohnunterbrochne mit Ewerem und EwererVorfahrer Wissen und Willen conttnuirte Lehenmutungen und Investituren von Fällen zu Fällenbestätigte Gerechtsame alles Eensts zu vertheidigen , und nicht allein diejenige Vortheil, so einem,oder anderem von Eueren Cantonen bißanhcro auf des Reichs Boden sowohl als in unseren Oester-reichischen Landen verstattet seynd, einzuziehen , sonder auch sonstcn auf alle andere thunliche WeißUns des Abbten , als eines Reichs-Stands und Vasallen gegen solche gewaltthätig« unzimliche Unter-drückung von Reichs-und Rechtswegen kräftigst anzunehmen, worunter wir uns des gesambtenReichs Beystandes, an welches wir es auch auf den Erforderungsfa« gelangen zu lassen nicht er-manglen werden, «Mb so mehr gesichert halten, als es Uns zu Handhabung seiner Rechten durch dieKayserl. Wahlcapitulation verbunden, und Euer Verfahren, da es sich abgedachter Massen verisicirensolte, nicht änderst dann für einen ohngeztemenden Eingriff und Verachtung wird ausdeuten können -die Verantwortung der daraus entstehenden üblen Folge alsdann denenfenigrn billich heimblassend,welche darzu vorsätzlicher Weiß Anlaß gegeben haben. Worzü Ihr es aber hoffentlich nicht kommestlassen, sonder vielmehr, wie Wir es dann auch hiermit nochmahlen an Euch wohlmeynend undgänzlich gesinnen in den Schranken ohnparthcylichrr Mediatoren verbleiben, und Euere OMcia dahinanwenden, Euch auch mit abgedachtem unserem Bottschaftern, der zu solchem Ende alles ersprießlichemit beyzutragen von uns gnädigst befelcht ist, vertraulich vernehmen werdet- auf daß gedachte Strei-tigkeit gesambter Hand der Billigkeit nach, und ohne Unser, und des Heil. Römischen Reichs Nach-

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