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Auszug aus einem Exposé über die Organisation des gewerblichen Unterrichts in Österreich
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Exposä über die Organisation des gewerblichen Unterrichtes.

Als sehr wichtig, insbesondere zur Erzielung günstiger Ergebnisse von Con-cursausschreibung erschien es der Unterrichtsverwaltung ferner, bei diesen Aus-schreibungen verlautbaren zu können, dass in besonders rücksichtswürdigen Fälleneine in gewerblicher Praxis zugebrachte Zeit bis zu fünf Jahren als Dienst-zeit angerechnet werde. Eine solche Bestimmung entspräche durchaus den bezüg-lich der Qualification für das Gewerbeschullehramt massgebenden Umständen, würdemanchen Practiker eher zu einer Bewerbung geneigt machen und den Schulen da-durch vom grössten Nutzen werden.

kommen; an Gewerbeschulen mit 3 Abtheilungen müsste sich diese Zahl auf 8 oder 9 erhöhen. Docherscheint, so sehr auch hiedurch die Thätigkeit der Unterrichtsverwaltung erschwert würde, trotzdembei umsichtigem Vorgehen vielleicht noch eine weitere Beschränkung zu Gunsten des Staatsschatzesmöglich. Wenn nämlich ein sehr vertrauenswürdiger Direetor an der Spitze der Gesammtanstaltsteht, so dürfte wohl auch die Bestellung nur Eines Fachmannes von voller theoretischer und prac-tischer Qualification an jeder Fachschule thunlich sein.

Die zweiten und dritten Fachlehrstellen wären dann mit jungen und darum noch billigenKräften zu besetzen, welche von dem Hauptlehrer und Fachvorstande in den Beruf eiugeführt undin den ersten Jahren geleitet würden. Auch dürfte die Gewinnung solcher jüngerer Kräfto ehermöglich werden, wenn diesen Lehrern eine Carriere, eine Hoffnung geboten ist, mit der Zeit selbst alsFachvorstände zu materiell günstigeren Stellungen zu gelangen, während sie wie die Dinge heuteliegen ein ganzes Leben mit denselben niederen, durch Qninquennalzulagen sich doch nur unbe-deutend und langsam erhöhenden Bezügen vor sich sehen und desslialb auf die Wahl des Berufeseines Gewerbeschullehrers einfach von Vorneherein nicht rcfleetiren. So könnte also die Normirungerhöhter Bezüge auf den Direetor und je einen Hauptlehrer jeder Fachschule beschränktwerden.

Ferner könnte auch durch die Form, in welcher eine Erhöhung der Bezüge vorzunehmenwäre, eine zu grosse Belastung der Staatsllnanzen vermieden werden. Wenn nämlich die Gehaltedes Lehrpersonales, wie dieselben durch die Allerli. Entschliessung Sr. Majestät vom 4. Juli 1874genehmigt wurden, unverändert für alle Staatsgewerbeschulen als Norm beibehalten würden , sobrauchten die Mehrbezüge für die Directoren und Fachvorstände, nicht als in die Pensionanrechenbare normirt zu werden und man könnte sich bescheiden, dieselben in Form vonFunctions- oder Diensteszulageu zu gewähren. Dieselben dürften den Directoren und Fach-vorständen (Hauptlehrern) in gleicher Weise bemessen, dagegen den letzteren der Bang in derVIII. Classe, also um eine Stufe unter den Directoren und eine über dem anderen Lehrpersonale,verliehen werden können. Die Ziffer der Diensteszulage dürfte aber, wenn der Zweck der Erhöhungder Bezüge erreicht werden soll, keinesfalls unter achthundert (800 fl.) Gulden liegen, und zwarumso weniger, als an Orten, wo die Activitätszulage der VIII. Rangclasse Dur 300 oder gar nur240 fl. beträgt, das Einkommen eines Fachvorstandes die durch die Erhebungen der Unterrichts-behörden als nothwendig festgestellte Minimalziffer von 2400 fl- noch nicht einmal erreichen würde.Ein systemmässiger Professorengehalt nämlich von 1200 fl-, die Activitätszulage der VIII. Kangclassevon 300 oder 240 fl. und eine Diensteszulage von 800 fl. ergäbe in solchem Falle nur ein Gesninmt-einkommen von 2300 fl., respective von 2240 fl.

Eine Diensteszulage von 800 fl. erscheint somit als das äusserste Minimum, daszugestanden werden müsste, um die Leistungsfähigkeit des Fachschulunterrichtes zu ermöglichen. Fürdie Directoren schiene die Normirung einer bedeutenderen Functionszulage, als solche den Fach-vorständen zukäme, aus dem Grunde nicht nothwendig, weil durch den grösseren Gehalt und diehöhere Rangclasse der hervorragenderen Position der ersteren genügend Ausdruck gegeben wäre.

Jedenfalls würde aber diese Regelung der Bezüge unter möglichster Schonung des Staatsschatzesan den schon bestehenden Anstalten nur allmälig durchzuführen und bei neuen Organisationen aufdie wichtigsten Hauptlehrstellen streng zu beschränken sein.