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Schweizerischer Jugendfreund : illustriertes Lesebuch für die Oberstufe der Volksschule
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Die Könige von Frankreich haben aus den vielen Herzogtümern, Graf-schaften und Städten eigentlich erst ein einiges Vaterland geschaffen.

Wenn also König, Adel und Geistlichkeit ihre Vorrechte einst redlichverdient hatten, so änderte sich nach und nach das Verhältnis zwischenden Dienstleistungen und den Privilegien. Jene hörten ganz oder teil-weise auf, diese sind geblieben. Die oberen zwei Stände besaßen etwa-/g von allem Grund und Boden. Wenn man aber nach Köpfen, stattnach Ständen rechnet, nimmt sich dieser Bruchteil ganz anders aus.Von den 26 Millionen Einwohnern, die Frankreich damals zählte,gehörten rund 300000 zu den beiden ersten Ständen. Diese besaßenalso Vg von ganz Frankreich; für die übrigen 25700000 Franzosen,also den dritten Stand, blieb noch der letzte Drittel. Auf der einen Seitehäuften sich also große Reichtümer in wenigen Händen, Armut undElend herrschte dagegen vor bei der Masse des Volkes.

Das Vermögen des ersten Standes, der hohen Geistlichkeit, betrugungefähr 4 Milliarden, und die Einkünfte beliesen sich jährlich aufetwa 200 Millionen, nach heutigem Geldwert das doppelte und drei-fache. Ein Benediktinerkloster mit 288 Jnsaßen hatte ein jährlichesEinkommen von 1800000 Fr., ein anderes mit 1672 Mönchen schätztesein Einkommen selbst auf 8 Millionen Fr. Ebenso verfügte auch derzweite Stand, der Adel, über riesige Vermögen. Der Herzog vonOrleans z. B. hatte eine Bodenrente von 11'/, Millionen Fr.

Zu jener Zeit waren das Vermögen und die Güter des ersten undzweiten Standes beinahe ganz steuerfrei, während bei uns die Höhe derSteuer sich nach der Größe des Besitzes richtet. Trotzdem die Re-gierung schon längst an den König übergegangen war, blieben denoberen zwei Ständen noch eine Reihe landesherrlicher Rechte. Sie undihre Leute waren frei vom Militärdienst, von Einquartierung und vonFronen aller Art. Dagegen hatten sie das Recht, von jedem Hausihres Gebietes eine Herdsteuer zu erheben, von den Wirten und Wein-händlern eine Getränksabgabe, von den Bauern allerlei Gebühren fürdie Benützung der Trotte, des Schlachthauses, der Mühle. Sie ernennendie Amtsrichter, Schreiber und Gerichtsdiener, und die Gebühren undBußen fallen in ihre Taschen. Ihnen gehört auch alles herrenlose Gut,an der Küste alle gestrandete Ware; sie erben den Verbrecher, der zumTode geführt wird, und bei allen andern Todesfällen erheben sie einegroße Erbschaftssteuer. Bei Verkäufen von Häusern und Grundstücken