Buch 
Lehr- und Lesebuch für das achte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St. Gallen / nach Vorlage der kantonalen Lehrmittelkommission hrsg. vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen
Entstehung
Seite
475
JPEG-Download
 

4-7»

drei Raten von hundert Franken je auf 1. Juni 1906, 1. Juni 1907und 1. Juni 1908 zu entrichten.

Lohn.i)

§ 10. Nach Ablauf des ersten Lehrjahres gewährt derLehrmeister dem Lehrling wöchentlich ein Taschengeld je nachLeistungen.

Bezieht der Lehrling Lohn, so hat der Lehrmeister das Recht,50 o/o dieses Lohnes zurückzubehalten und zinstragend auf denNamen des Lehrlings anzulegen. Der zurückbehaltene Betrag haftetin erster Linie für die Ansprüche des Meisters, die aus einemvertragswidrigen Verhalten des Lehrlings entstehen könnten. Sindsolche Ansprüche nicht vorhanden, so wird der Betrag dem Lehr-ling nach vollendeter Lehrzeit ausbezahlt.

Unfallversich er un g. 2 )

§ 11. Der Lehrling ist bei der UnfallversicherungWinter-tliur versichert. Die Prämien leistet der Lehrmeister.

Arbeitszeit.

§ 12. Die Arbeitszeit dauert im Sommer und Winter durch-schnittlich 60 Stunden per Woche, mit Inbegriff der in § 6 vor-gesehenen vier Tagesstunden. 3 ) Der Lehrling kann zu allfällignötiger, behördlich bewilligter Überzeitarbeit angehalten werden.

Nachholen der Versäumnisse.

§ 13. Wenn der Lehrling infolge Krankheit, Militärdienstoder aus andern nicht vorn Meister verursachten Gründen mehrals den zwanzigsten Teil der vertraglichen Lehrzeit versäumt, so

') Bemerken, ob ein Lohn vereinbart worden sei oder nicht, oder oh die Ver-abfolgung eines solchen dem Ermessen des Meisters vorbehalten bleibe. Wird einLohn vereinbart, so ist das Minimum desselben für jedes Lehrjahr oder Semestervorzumerken.

>) Bemerken, ob der Lehrling gegen Unfälle versichert sei, und wenn ja, obund wieviel derselbe an die Versicherungsprämie beizutragen habe. In der Kegelwird für Lehrlinge die Prämie vorn Meister entrichtet.

b) Wer keine bestimmte Arbeitszeit aufnehmen will, soll dies vormerken. Be-stimmungen betreffend Sonntags- oder Nachtarbeit können hier aufgenommen werden.Man nehme dabei Rücksicht auf allfällig bestehende gesetzliche Vorschriften betreffendMaximalarbeitszeit jugendlicher Personen, z. B. Art. 1116 des eidgenössischen Fabrik-gesetzes oder kantonale Lehrlingsgesetze.