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der Wachtspieß alltäglich um eine Haustür weiter gerückt wurde,so auch der arme Gast."
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Ein Fortschritt in der Armengesetzgebung des Landes bildetedas Jahr 1727 mit der Errichtung der ständigen Armenkassenin den Gemeinden. Darein flössen folgende Gelder'):
1. Das Kirchenopfer
2. 5°/° von der Hinterlassenschaft derer, die ohne Noterben starben
3. Die Hälfte eines Jahreseinkommens beim Amtsantritt einer Anzahlvon Beamten
4. Das Einfitzgeld neu aufgenommener Bürger.
5. Die Gebühr für Unterhalt auswärts wohnender Bürger.
6. Die Gebühr der Wechselwirte für ihr Wirtschaftspatent.
7. Die Strafe derer, die in zu nahem Verwandtschaftsgrade heirateten.
8. Die Rückerstattung früher genossener Unterstützung von solchen, diemit Hinterlassenschaft von Vermögen starben.
9. Strafgelder, deren Bezahlung in die Armenkasse verfügt wurde
Die Verwaltung dieses Armenguts in der Gemeinde wurdedem Armenschas fner anvertraut, einem „bemittelten, red-lichen Mann, der des Rechnens und Schreibens kundig war."Sie war unentgeltlich. War zur freiwilligen Übernahme niemandbereit, so bezeichneten die Beamten der Gemeinde drei Männer,und unter diesen entschied das Los. Dem Armenpfleger warzunächst die „Session" übergeordnet, eine Vereinigung der Orts-beamten unter Vorsitz des Pfarrers. Jede Unterstützung mußtein der Sitzung bewilligt und dem Armenschaffner schriftlich mit-geteilt werden; dieser hatte die quittierten Mitteilungen als Belegebei der Rechnung vorzuweisen. Die Jahresrechnung ward all-jährlich im Pfarrhaus abgelegt und an die Deputaten, d. h.die oberste Behörde für Kirche, Schule und Armenwesen, geschickt.
Nun konnte auch die Armenpolizei besser ins Auge gefaßtwerden. Es muß das Übel des Herumstreichens selbst unterder einheimischen Bevölkerung groß gewesen sein, und noch im18. Jahrhundert gab es auf der Landschaft verschiedene Dörfer,wo sich ganze Familien dem Bettel ergaben. „Ein Hauptmittel,
", Birman II, 45,1.