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sagen — die gemeinen Herrschaf'ten. Aber geradehier trat die Yerderbnis der eidgenossischen Zustânde grellzutage. Nicht daB an sich ein besonders liartes Jocli aufden gemeinen Yogteien gelastet hâtte. In manchem warensie freier als die Untertanen der einzelnen Stâdte. Auchwaren die Einkünfte, welclie die regierenden Orte aus ihnenbezogen, gering. Aber die Verwaltung der gemeinen Herr-scbaften durch die eidgenossischen Landvogte ist ein Schand-fleck in unserer Geschichte. Die Quelle des Übels lag haupt-sachlich darin, daB frühe in den Lândern der Brauch auf-kam, die Landvogteien als auszubeutende Goldgrube zu ver-k auf en. Nicht der Würdigste, sondera der, welcher demzur Landsgemeinde versammelten Yolke am meisten bot, be-kam das Amt. Aile Beschlüsse gegen den schmâhlichen Mifi-brauch blieben umsonst, da das Volk seine eigenen Yerboteimmer wieder umstieB, um die süBen Früchte seiner Herr-scliaft über andere zu kosten. Zuletzt erreiclite das Übeleine solche Hohe, daB man es zu mi Idem glaubte, indem maneine gesetzliche Preisliste für die Amter aufstellte; aber dieSummen wurden im Laufe der Zeit immer hoher gesteigert.Am weitesten ging darin Glarus. Hier mufite z. B. 1781 derLandvogt vom Thurgau jedem einzelnen Landmann 1 1 ,2 Gl.,in die Staatskasse 300 Gl., ins Zeughaus 90 Gl., in den Schatz26 Gl., zusammen über 7000 Gl. bezahlen. Wenn nun dieVôgte ihr Amt um das Doppelte, Drei- oder gar Zelmfacheder Summe erkaufen muBten, welche ihre gesetzlichen Ein-künfte betrugen, so galt es als selbstverstândlicb, daB sie zuallen Mitteln griffen, um nicht nur ihre Auslagen wieder ein-zubringen, sondera noch einen Gewinn davonzutragen. Offent-lich verhandelten diese Landvogte aus den Landern die Ge-rechtigkeit. Bei Prozessen nahmen sie Geschenke von beidenSeiten und gaben der Partei Redit, die ihnen das grofieremaclite. Verbrecher, selbst Môrder und StraBenrauber, lieBensie frei ausgehen, wenn sie ihnen eine gehorige Summe be-zalilten. Dagegen erpreBten sie von Unschuldigen Geld durchAndrohung von ProzeB, Eolter und Strafe, oder sie unter-