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angenahert. Aus einem Einheitsstaate war sie wieder, wievor 1798, ein bloBer Staatenbund geworden. Doch wardas Band, das die Kantone untereinander verknüpfte, starkerals damais. Nur dem Ganzen, dem Bunde stand das Itechtzu, über Krieg, Frieden, Bündnisse und Vertrâge mit demAusland zu entscheiden. Die einzelnen Kantone durften wederunter sich noch mit dem Ausland Sonderbünde eingehen. Auf^ der Tagsatzung muBte sich die Minderheit der Mehrheit fügen.
Mit 3 / 4 a her Stimmen konnte die Yersammlung über Krieg,Frieden und Bündnisse, mit einfacher Mehrheit über Handels-vertrage und MaBregeln zur Aufrechterhaltung der Ruhe undOrdnung im Innern beschlieBen. Eine Kantonsregierung, dieden Beschlüssen der Tagsatzung zuwider handelte, konntevom schweizerischen Landammann als aufrührerisch vor Ge-richt gezogen werden. Der Bund duldete keine Vorrechtedes Ortes, der Geburt, der Personen und Familien und ge-wâhrleistete jedem Schweizer freie Niederlassung und freieAusübung seines Gewerbes in allen Kantonen. Freilich bliebendiese schônen Grundsâtze groBenteils bloB auf dem Papier.Die Keehtsgleichheit wurde durcli die Bevorzugung der Stâdteund wolilhabenden Klassen beim Wahlrecht verletzt und diefreie Niederlassung dadurch verkümmert, daB die Verfassungnicht aucli die Glaubensfreiheit gewahrleistete. So konntenspater manche Kantone ungesclieut andersglaubigen Schweizernden Aufenthalt auf ihrem Boden untersagen. Ein argerRückschritt zum Schaden des Ganzen war es auch, daB dasHeer-, Zoll-, Miinz- und Postwesen wieder den einzelnen. Kantonen überlassen und der Bund aller eigenen Einkünfte
v beraubt wurde. Zwar sollten diese nur Grenzzôlle gegen das
Ausland erheben und die Münzen nacli einem von der Tag-satzung festzusetzenden gleichen FuBe schlagen. In Wirk-liclikeit aber münzten sie alsbald drauflos, wie es jedem gefiel,und stellten unter dem Namen von Wege- und Brückengelderneine Menge von innern Zôllen wieder lier. — Am ScliluB derMediationsakte fand sich auch die Bestimmung, daB denKlostern ihre Güter, welche die helvetische Regierung mit