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Deutsches Sprachbuch für die zweite Klasse der Sekundar- und Bezirksschulen auf Grundlage des zürcherischen Lehrplans und mit Berücksichtigung der obligatorischen Orthographie / bearb. von U. Wiesendanger
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7) Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Kontra-henten jederzeit 4 Wochen nach geschehener Aufkündung auf-gelöst werden.

Büren, den 4. Mai 1883.

A. Blois.

F. Datier.

3. Kaufvertrag.

Die Unterzeichneten haben unter endsgesetztem Datumfolgenden Kaufvertrag abgeschlossen:

1) U. Ganter überlässt dem Heinrich Bickel den Jahres-nutzen (Heu und Emd) seiner Hoc hrietwiese um den Preis von280 Fr. (sage zweihundertundachtzig Franken), zahlbar mitMartini dieses Jahres.

2) H. Bickel verpflichtet sich, das Emdgras bis spätestensMitte August aus der Wiese wegzuschaffen, damit der Nach-wuchs des Herbstgrases nicht gehindert werde. Auf diesesletztere hat H. Bickel keinen Anspruch.

Erlenbach, den 1. Mai 1883.

U. Ganter.

H. Bickel.

4. Kaufvertrag.

Zwischen Herrn Leonhard Vogel von Töss und HerrnAlbert Hammer von Winterthur ist folgender Vertrag abge-schlossen worden:

1) Herr Albert Hammer verkauft an Herrn LeonhardVogel sein an der Schmiedgasse in Winterthur gelegenes HausNr. 273 D, assekurirt zu 13,000 Fr. für 15,780 Fr. (fünfzehn-tausendsiebenhundertundachtzig Franken).

2) Der Kauf wird von Herrn Leonhard Vogel mit Martini1883 angetreten.

3) An die Kaufsumme bezahlt der Käufer 5780 Fr. beimEinzug ins Haus; für die übrigen 10,000 Fr. lässt er einenBrief zu Gunsten des Verkäufers anfertigen, worin das Hausals Unterpfand figurirt. Die Summe muss je mit Martini zu4J/, °/ 0 verzinset werden und ist zu jeder Zeit vorn Gläubigeroder Schuldner auf eine halbjährige Frist aufkündbar.

4) Die Kanzleigebühr für den Kaufbrief und Kaufschuld-brief tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.