122
wissen, daß die Leute des Thales Uri und die Landsgemcinde des Thalesvon Schwyz und die Gemeinde der Waldleute des untern Thales,in Anbetracht der Arglist der Zeit, damit sie sich und das Ihrige eher zuverteidigen und besser im gebührenden Stande zu bewahren vermögen, inguten Treuen versprochen haben, sich gegenseitig beizustehen, mit'Hülfe,mit jeglichem Rat und jeglicher Gunst, mit Leib und Gut, innerhalb derThäler und außerhalb, mit ganzer Macht und aller Anstrengung, gegenalle und einzelne, welche ihnen oder irgend einem von ihnen irgend welcheGewaltthat, Beschwerde oder Beleidigung zufügen und gegen ihr Leib undGut irgend etwas Böses im Schilde führen würden.
2 . Und aus jeglichen Fall hat jede Gemeinde der andern versprochen,ihr beizuspringen, wann es nötig sei» wird, Hülfe zu leisten, und in eigenenKosten, so weit es erforderlich sein wird, dem Angriff Böswilliger zuwiderstehen und Beleidigungen zu rächen, indem sie hierüber einen leib-lichen Eid darauf geleistet haben, dies ohne Hintergedanke» zu halten unddie alte eidlich bekräftigte Gestalt des Bundes durch Gegenwärtiges er-neuern.
3. So jedoch, daß jedermann nach dem Stande seines Geschlechtesgehalten sein. soll, seinem Herrn nach Gebühr gehorsam zu sein undzu diene».
4. Wir haben auch in gemeinsamem Ratschlag und mit einhelligemBeifall einander versprochen und beschließen und verordnen, daß wir inden vorgenannte» Thälern keinen Richter, der dies Amt um irgend welchenPreis oder um Geld irgendwie erkauft hätte oder der nicht unser Ein-wohner oder Landsmann märe, in irgend welcher Weise an- oder aufnehmen.
5. Wenn aber zwischen irgend welchen Eidgenossen Streit entstände,sollen die Einsichtigsten unter den Eidgenossen herzutreten, um die Miß-helligkeit zwischen den Parteien zu schlichten, wie es ihnen zu frommenscheint und dem Teil, welcher jene Richtung verschmähen würde, sollenalsdann die andern Eidgenossen Gegner sein.
6 Über dies alles aber wurde zwischen ihnen festgesetzt, daß, wereinen andern vorsätzlich und ohne Schuld tötet, falls er ergriffen >vird,das Leben verlieiicn soll; er sei denn im stände, die Unschuld in betreffder genannten Missethat zu erweisen, wie es seine verruchte Schuld er-fordert, und wenn 1er etwa entweichen würde, soll er niemals zurückkehren.Die Hehler und Schirmer des genannten Missethäters sollen aus denThälern verbannt sein, bis sie von den Verbündeten absichtlich zurückbe-rufen werden.
7. Wenn aber jemand einen von den Eidgenossen am Tage oderin der Stille der Rächt vorsätzlich durch Feuer schädigen würde, soll dernimmer für einen Landsmann gehalten werden.
8. Und wenn jemand den genannten Missethäter schirmt und ver-teidigt innerhalb der Thäler, so soll er dein Geschädigten Gennglhnnng leisten.
9. Ferner, wenn einer von den Verbündeten einen ander» des Gutesberaubt, oder in irgend einer Weise schädigt, so soll das Gut des Schul-digen, wenn er innerhalb der Thäler gefunden werden kann, mit Beschlagbelegt werden, um den Geschädigten der Gerechtigkeit gemäß Genugthuungzu verschaffen.
10. Überdies soll keiner den ander» plündern, er sei denn offenkundigsein Schuldner oder Bürge, und dies soll nur geschehen mit besonderer