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Eidgenossen gegenüber bald darauf im Frieden zu Re-iS85gcnsburg 1355 sehr undankbar, indem es zugab, daßGlarus und Zug wieder förmlich an Österreich abgetretenund die Waldstätte wieder als österreichische Lande bezeichnetwurden. Ja, entgegen den Bestimmungen seines Bundes mit denWaldstätten vom Jahre 1351 schloß es sogar selbst ein Bündnismit Österreich. Freilich trug dazu auch viel die zweideutigeHaltung des Bürgermeisters Brnn bei. Als Brun daher1360 starb, besserte sich auch das Verhältnis der Eidgenossenzu Zürich wieder.
e) Der gemeinsame Kamps gegen Österreich.
(1353—1400.)
1. Ter Thorbergerfriede. Überdies entzweite sich KarllV.jetzt auch wieder mit Österreich selbst und wandte seine Gunstwieder den Eidgenossen zu. Unter diesen Umständen eroberten
1364 diese auch schon 1364 die Stadt Zug wieder,zurück und im1366 Thorbergersrieden von 136 8 mußte Österreich über-haupt den vollen Besitzstand der Eidgenossen wieder aner-kennen; nur konnte es von Zug und Glarus noch Zinsenund Abgaben beziehen.
2. Ter Pfaffenbrief. Immerhin erließen Zürich, Lnzern,Zug. Uri, Schwyz und Unterwaldeu zum ferneren Schutze gegen
1370 Österreich im Jahr 1370 auch noch den sogenannten Psasfen-b rief. Es war dieser Brief gleichsam das erste eidgenössischeKonkordat, durch welches bestimmt wurde: 1. Wer immerin der Eidgenossenschaft sich aufhält, der soll auch einen Eidschwören, für ihr Wohl besorgt sein; 2. niemand darf einfremdes Gericht anrufe»; 3. alle Privatschädigunge» undAngriffe sind untersagt; 4. ebenso aber auch die Selbsthülseund eigenmächtige Kriegszüge.
„Wir sind auch einhelliglich übereingekommen, (heißt es darum inder Urkunde), daß wir alle Straßen von der stiebenden Brücke (Tensels-briicke) bis gen Zürich zu allen Seiten in unserer ganzen Eidgeuosseuschastschirmen sollen und wollen, er sei Gast, Landmann oder Bürger, fremdoder einheimisch, wie fie auch heißen, daß die mit ihrem Leib und mirihrem Gut in allen unsern und derer, so zu uns gehören, Gerichten undGebieten sicher reisen, daß sie ohne Recht niemand bekümmern, hindernnoch schädigen soll. Wer aber dawiderhandelt, da sollen wir alle einanderbcholfeu und beraten sein, wie der dazu angehalten werde, daß er denSchaden und Angriff ersetze und vergüte, so weit sein Leib und sein Gutes bestreiten mag, ohne alle Gefährde.