die Taschenuhren, damals nur bekannt unter dem Namen „NürnbergerEierlein".
b) Die Windmühle, die Drehbank und das Spinnrad.
II. Aus der Kchivcix.a) Dir Urrsaffung. >)
1. Die Glieder. Drei Länder hatten den ersten Bund vom Jahre120L geschlossen. Jetzt zählte die Schweiz dreizehn Orte: Uri,Schwpz, Unterwalden, Luzcrn, Zürich, Glarns und Zug, Bern, Freibnrgund Solothnrn, Basel und Schaffhausen, Appenzell. Dazu kamen eineReihe zugewandter Orte wie Biel, Nenenbnrg, Stadt und AbteiSt. Gallen, Granbünden, Mühlhausen u. s. w., Schutz orte wie Gersau,die Abtei St. Galle», die Grafschaft Toggenbnrg und Rapperswil, undendlich die Unterthanenländer, wie Baden, die Freiämter, Thurgau,Sargans, Rheinthal, Gaster und Utznach, Rinrten, Grandson, Orbes undEschallens, Bellinzona, Lugano, Mendrisio, Locarno und das Viaggiathal,Bormio, Beltlin und Eleven.
2. Pflichten und Rechte. Die dreizehn Orte galten als gleichberech-tigte Glieder der Eidgenossenschaft. Zwischen diesen, den zugewandtenOrten und den Schntzorten bestand eine Art Freundschasts- oder Schutz-bündnis, das sich bis zur gegenseitigen Hilfe im Kriege, zur Schlichtungvon Streitigkeiten n. s. w. erstreckte.
Die Unterthanen land er unterschied man zunächst nach ihrer Zu-gehörigkeit wiederum in die Unterlhancnländer einzelner Orte und diegemeinen Herrschaften oder Landvogteien. So gehörte ;. B. das Livinenthalspeziell den Urnern, die Grafschaft Werdcnberg den Glarnern, währendsich in den Besitz des Thurgaus und Rheinthals verschiedene Orte teilten.
3. Berwaltuug. Die oberste Behörde in der Schweiz war damalsdie Tagsatznng. Diese war zusammengesetzt aus je zwei Abgeordneten(Ständerat) der dreizehn Orte. Die zngeivandten Orte wurden entwedergar nicht znr Tagsatznng eingeladen, oder sie durften nur je einen Botenschicken. Die Tagsatznng entschied über gemeinsame Angelegenheiten, näm-lich über Krieg und Frieden, über Bündnisse und Sittenvorschriften.(Bergl. den Sempacherbrief, das Stanserverkommnis rcl) Doch erhieltendie Abgeordneten von ihren Ständen schon znm voraus ganz bestimmteAnweisungen und Aufträge, an die sie sich unbedingt zn halte» hatten.Selten wurde darum eine Angelegenheit auch auf der ersten Tagsatznngentschieden, sondern in der Regel mußten die Boten erst wieder an ihreRegierungen berichten und neue Weisungen einziehen. Die Beschlüssehießen „eidgenössische Abschiede". Die meisten derselben sind ge-sammelt und gedruckt herausgegeben worden. Der Ort der Tagsatznngwechselte. Den Borsitz führte der Stand, in dessen Gebiet eben die Tag-satznng gehalten wurde (Vororte).
Die gemeinen Herrschaften hatten an die regierenden Orte Zinsenund Abgaben zn entrichten. Auch stand ihnen ein L a n d v o g l vor.Dieser hatte die Steuern einzuziehen und das Land zn verwalten. All-jährlich an der Tagsatznng wurde Abrechnung gehalten.
tz Vgl. M»rty, Schweizergeschichte. Seite IH.