Band 
Erster Teil. Altertum und Mittelalter.
Seite
159
JPEG-Download
 

— 159

Man in Zukunft dem Bräutigam nirgends Schenke (Schmaus oder Gelage)halten, als auf der Stnbe (Gesellschafts- oder Znnfthaus), wohin er ge-hört, und darf niemand dahin kommen oder gehen, als die, so zu dieserStube oder Gesellschaft gehören, vorbehalten des neues Paares verwandteFreunde, die von außerhalb der Stadt her ihnen zu Ehren kommen;denen mag man zu Essen beschicken, alles bei zwei Mark Silbers unnach-lässiger Buße. —-—

111. Keinem Kind sollen Götti oder Gotte mehr einbinden (als Tauf-geschenk geben) denn 5 Schilling Zürcherpfcnning oder ungefähr diesenWert . . . (Auch sollen bei der Taufe des Kindes keine Küchleten mehrgehalten werden). . . . Endlich dürfen Götti und Gotte einem Kinde nichtmehr zum Gntenjahr geben, als einen Käs für 8 Schilling ungefähr;abermals bei obiger Buße. — — —

V. Setzen wir, daß hinsür zlt Fastnacht und andern Zeiten dieFrauen zum Rüden, Schnecken oder von andern Zünften bei zwei MarkSilbers Strafe keine Einladung unter sich, die man Schlegel nennt, halten,sondern allein auf ihre Stuben, so man sie beruft, kommen sollen, jeder-mann auf seine Kosten. Doch ist jedem eine geziemende Gasterei seinenFreunden und guten Gönnern zu geben, nicht verboten.

VI. In Anbetracht merklicher Unordnung, die unserer Stadt unterdem gemeinen 'Mann angefangen, der köstlichen Kleider halb, so ihre Frauenund Töchter tragen, solches abzustellen, haben wir verordnet, daß Hinfürkeine Frau noch Tochter silberne oder vergoldete Haften, Ringlein oderSpangen, auch kein seiden Gewand oder Beleg an Röcken, Schuhen, Hals-mänteln n. s. f. tragen sollen in keiner Weise, ausgenommen die Frauenzmn Rüden und Schnecken. Auch daß sonst keine Frau aus der Gemeindeeinen beschlagenen Gürtel haben soll, vorbehalten die, deren 'Mann 1009Gl. und darüber hat, daß diese einen solchen Gürtel, 12 Gl. Wertesungefähr, tragen mag. Eben diese mögen seidene Verbrämungen und Be-lege mit Bescheidenheit an ihrem Leibe tragen, doch ohne Hasten undSpangen, wie oben steht. Wenn aber eine dawiderhandelte, daß dann einsolcher verbotener Gürtel unserer geincinen Stadt verfallen sei. Und welcheschon dergleichen hätten, viel oder wenig, daß sie solches verkaufen oderihren Ehemann sie verkaufen lassen für seine Gewerbe und Bedarf. DerHaften, Ringlein und Seide halber gibt jede, die solche dem Verbot zu-wider trägt, jedesmal 2 Mark Silbers zur Büße. — — —

Betreffend die Landschaft:

(1. und II. Artikel lauten ähnlich, wie diejenigen für die Stadt.)

III. Haben wir gesetzt: daß künftig in allen unsern Herrschaftennieinand, weder edel noch unedel, ein Gemeinschießen ausrufen, noch sonstein Spiel, es sei mit Kegeln oder in anderer Weise, abhalten und irgendwelche Versammlung oder öffentliche Einladung veranstalten soll, ausge-nommen an rechten öffentlichen Äirchnieihen; da mag man hingehen wievon alters her.

IV. Und damit diese unsere löbliche Ordnung, so zu gemeinemNutzen beschlossen ist, aufrecht gehalten werde, so haben wir einhellig er-kannt : daß Hinfür kein Bürgermeister, Ratsherr oder Znnftnicister anbringen,raten, Beistand oder Hilfe thun soll, solche Satzung abzuthun oder zuverletzen. Und wer dawiderhandelte oder riete, der soll gemeiner Stadt zwei