Band 
Zweiter Teil. Die neuere und neueste Zeit.
Seite
66
JPEG-Download
 

66

Zur Winterszeit versammelte sich die Familie um den breit auslaufendenKachelofen; holzfressende Kamine taugten nicht für die bürgerliche Spar-samkeit. Die Wände der besser ansgestatteten Zimmer entbehrten ge-wöhnlich nicht einer passenden Bekleidung; sei es, daß diese aus Holz-tafeln, aus gewirkten Teppichen oder Ledertapeten bestand. Große Glas-senster fanden sich auch schon in reicheren Häusern, während die groben„Butzenscheiben" den Wohnungen der Armen blieben. Glasgemälde,Tafelbilder und Gegenstände des Kunstgewerbes schmückten den Raum,in dem wichtige Besuche empfangen wurden. Bänke, Stühle, Tische, Bett-stellen und Schränke, überhaupt allen Hausrat, fertigte man zumeist ausgutem, einheimischem Holze; Küchenwerkzenge und Teller, Becher, Kannenund dergleichen, welche für den täglichen Gebrauch dienten, lieferten Kupfer-schmiede und Zinngießer. Galt es zu prunken, so fehlten auch die altenFamilienstücke nicht, zumal die Zeit es liebte, Barvermögen in goldenennnd silbernen Geräten anzulegen." ')

4. Kirchliche Bauten. Als kirchliche Bauten aus dieser Zeit ver-dienten z. B besonders erwähnt zu werden die Kirchen von Muri, Ein-siedeln, Luzern und besonders auch die herrliche Stiftskirche, welche AbtTillestin II. den St. Gallern erbaut hat.

b) Sitten nnd Gebräuche.

1. Der Luxus. Auf die Sitten im allgemeinen wirkten leiderimmer noch sehr nachteilig die Söldnerdienste; ebenso erzeugten die reichenPensions- und Jahrgelder einen bedeutenden Luxus besonders in derKleidung, so daß die Obrigkeiten diesbezüglich sogar bis ins Kleinste hineinVorschriften und Gesetze erlassen muhten, so z. B. verfügte Bern 1628:„Es soll sich in gmein nianniglich in Kleidung aller bscheidenheit undchrbarkeit gebruchen; allen Überfluß und unnützen kosten, mit vilen unddicke der schnüren nebent einanderen inskünftig myden, und die Wamist,Hosen und Ermel von Tuch, Wullen und derglychen, wie es sich einemjeden in synem Stand zimpl, also besetzen lassen, daß er darumb unbe-strafft blhben möge.'") Ein Zürcher-Sittenmandat vom 10. März1755 verordnete unter anderem: „daß jeder männiglich sich sorgfältig hütevor Lästerung der heiligen nnd hohen Majestät Gottes, vorMißbrauch seines hohen und teuren Namens und der hl. Sakramenten,vor Gottes-vergessener Übersehung des Eides, vor dem je länger, je mehrbei Jungen und Alten überhand nehmenden Fluchen und Schweeren.

Man soll sich die H e i l i g u n g d e s T a g s d e s H e r r n eifrig an-gelegen sein lassen durch fleißige Besuchung der Predigten Göttlichen Wortsund der Katechisationen, insonderheit diese letztere von erwachsenen Söhnenund Töchtern, auch vor- in- und nach der Predigt, desgleichen währendder Zudienung des Sakraments des hl. Tarifs und Verrichtung des Ge-sangs, sich des unanständigen Schwätzens und unnötigen Hinauslaufeusunter dem Gesang gänzlich enthalten.

') Günther, a. a. O. S. 83.

V Dimdliter, „Geschichte der Schweiz", II. Bd.