Band 
Zweiter Teil. Die neuere und neueste Zeit.
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e) Staatliche und gesellschaftliche Verhältnisse?)

1. Der Bund. Immer noch besaßen die acht alten Orte gegen-über den fünf neuen gewisse Vorrechte. Ebenso bildeten die Wal'dsiüttewieder eine besondere Verbindung. Auch die zugewandten Orte standenin sehr verschiedenem Verhältnisse zu den dreizehn Ständen. Einen eigent-lichen Schweizerbund gab es nicht. So oft ein neuer Stand dazu kam,wurden Rechte und Pflichten in besonderem Vertrage festgesetzt. DieZwecke des Bundes erstreckten sich nur anf den Schutz nach außen unddie Erhaltnng der Ruhe im Innern.

2. Die Landvogteien. Die Nnterthanenländer wurden immer

mehr unterdrückt. Die Landvögte walteten nämlich in denselben ziemlichnach Willkür. Die Stände waren in der Regel zufrieden, ivenn ihnenanf der Tagsatzung die erwartete Summe ausbezahlt wurde. Gewöhn-lich wurde auch einfach der Meistbietende zum Vogte gewählt. Die Kanfs-snmme aber hatten nachher natürlich wieder die Unterthanen zu bezahlen.So erzählt z. B. das st. gallische Lesebuch für Seknndarschnlen (II. T.S. 229) über die Landvogtei Werdenberg: „Werdenberg war eineglarnerische Landvogtei; Glarus hatte die Oberherrschaft über dieses Länd-chen schon 1517 um den Spottpreis von 21500 Gulden gekauft und

setzte nun Landvögte ins Schloß, um den höchstmöglichen Nutzen aus

Land und Leuten zu ziehen, d. h. letztere zur PünktOchen Entrichtung

der Zehnten, Steuern, Zinsen, Verwaltnngs- und Gerichtsgebühren, Straf-

gelder, Frondienste re. zu zivingen und nebenbei so unter der Hand ausden kräftigen jungen Unterthanen die im Solde fremder Fürsten stehenden,von vornehmen Glarnern kommandierten Kompagnien zu rekrutieren, durchwelche viel Geld ins Thal des heiligen Fridolin kam. So sogen die„gnädigen Herren von Glarus" ihre „lieben getrüwen Unterthanen" imWerdenberg in dreifacher Beziehung aus und die meisten andern eidge-nössischen Stünde machten es mit ihren Landvogteien in jener „guten altenZeit" um kein Haar besser. Das Volk nahm diese unwürdige Behand-lung ziemlich ruhig hin; man hatte es durch Jahrhunderte langen Druckdaran gewöhnt, sich für politisch rechtlos zu halten, bis der Freiheitswindaus Frankreich her das Bewußtsein der Rechtsgleichheit der Menschen inihm erweckte.

Um Landvogt zu werden, brauchte es ein bedeutendes Kapital anbarem Gelde; denn diese Stelle mußte für eine hohe Summe gekauft,resp. für drei Jahre vom Lande Glarus geniietet werden. Gewöhnlich er-hielt der Meistbietende das Amt von der Landsgemeindc zugeschlagen undes betrug die Summe, die ein neuer Landvogt bar hinzulegen hatte, bisgegen 8000 Gulden, wovon jeder über 16 Jahre alte Glarnerbürgereinen Gulden in die Hand bekam. Natürlicherweise durften nur Glarneranf die Landvogtswürde aspirieren und waren überhaupt alle höheren Be-amten in Werdenberg, die Geistlichen, der Landschreiber rc. Söhne her-vorragender Glarnerfamilien. Für die erwähnte Summe hatte also derneue Landvogt das Recht erworben, während der nächsten drei Jahre aufdem Schlosse Werdenberg als gnädiger Herr zu residieren, den Nutzender Schloßliegenschaften (Weinberge rc.) einzuheimsen und alle durch Ge-setz und Gewohnheit erlaubten Einzüge an Naturalien und Geld von

') Huber, Am Vorabend des Unterganges der alten Eidgenossenschaft.